Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Sie können gemäß § 575 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, dass dieser Ihnen innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Die Auskunft sollten Sie schriftlich und nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein) einholen.
2.
§ 575 Abs. 3 S. 1 BGB sieht vor, dass der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen kann, wenn der Grund der Befristung erst später eintritt. Sie hätten danach also ein Anrecht, länger im Haus wohnen zu bleiben.
3.
Wenn das Haus nicht abgerissen wird, dürfte der Befristungsgrund mit der Folge entfallen, dass Sie nach § 575 Abs. 3 S. 2 BGB die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen können (. Zwar ist die Sanierung ein Befristungsgrund im Sinne des § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, doch ist der Wechsel von dem mitgeteilten zu einem anderen Befristungsgrund unzulässig (Palandt/Weidenkaff Rn 16 zu § 575 BGB). Hier wäre zu prüfen, ob im Mietvertrag nicht noch weitere Befristungsgründe angegeben sind, da mehrere alternativ nebeneinander angegeben werden können.
4.
Im Hinblick auf eine Verlängerung der Mietzeit wären Sie im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig. Sie müssten mit Urkunden oder Zeugen nachweisen können, dass diese tatsächlich stattgefunden hat. Auch den Zugang der schriftlichen Bestätigung müssten Sie im Bestreitensfall nachweisen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt