Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Eine Eigenbedarfskündigung muss mit einem solch konkreten Sachverhalt begründet werden, dass nachvollzogen werden kann, ob ein Eigenbedarf vorliegt. Da dies nicht geschehen ist, halte ich die Kündigung für unwirksam. Zudem ist es auch fraglich, ob die Wohnungsgröße für eine einzelne Person überhaupt noch angemessen ist.
2.) Ein Schadensersatzanspruch besteht dann, wenn ein Mieter in Folge einer eigentlich wirksamen Eigenbedarfskündigung auszieht und sich später herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Widersprechen müssen Sie nicht, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten. Rein vorsorglich könnten Sie aber (für den Fall, dass sich die Kündigung in einem Räumungsprozess doch als wirksam erweisen sollte) aus sozialen Gründen gem. § 574 BGB
widersprechen, wenn die Kündigung eine besondere Härte für Sie darstellt. Schließlich wäre Ihnen schon sehr damit geholfen, wenn sich Ihr Auszug um wenige Monate verzögern ließe.
3.) Sie müssen und sollten auf dieses Schreiben nicht reagieren, insbesondere den Auszugstermin nicht bestätigen. Eine Räumungsklage kann erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Erfolg haben; vorausgesetzt natürlich, dass das Gericht die Kündigung überhaupt für wirksam erachtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Liedtke,
verstehe ich ihre Antwort richtig daß wir keine Schadenersatzansprüche geltend machen können wenn wir zum Kündigungstermin ausziehen? Auch wenn die Kündigung nicht rechtmäßig ist und uns dadurch Aufwand und Kosten entstehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Kündigung unwirksam ist, sind Sie nicht zum Auszug verpflichtet, da das Mietverhältnis dann fortbesteht. Ziehen Sie dennoch aus, tun Sie dies - rechtlich gesehen - freiwillig. Schadensersatz bedeutet aber immer den Ausgleich unfreiwilliger Vermögenseinbußen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung können Sie versuchen, mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln, durch den Sie sich zum Auszug zu einem bestimmten Termin verpflichten, wenn sich der Vermieter im Gegenzug zu einer Geldzahlung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt