Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ein Bewährungswiderruf kommt in Betracht, wenn gegen Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss verstoßen wird, § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB
. Bei Ihnen können der Umzug ins Ausland und der damit verbundene Wohnungswechsel problematisch sein, wenn im Bewährungsbeschluss (wie üblich) die Auflage, jeden Wohnungswechsel dem Gericht (innerhalb von 8 Tagen) zu melden, enthalten ist und Sie dem nicht nachgekommen sind.
Der Bewährungswiderruf stellt das letzte Mittel dar. Vorrangig ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, weitere Auflagen/Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern, § 56f Abs. 2 StGB
. Vor einem Bewährungswiderruf sind Sie anzuhören.
Nach rechtskräftigem Bewährungswiderruf erfolgt die Ladung zum Strafantritt.
Wird dieser Ladung nicht Folge geleistet, kann ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen. Dann muss jederzeit mit der Festnahme gerechnet werden, solange der Haftbefehl nicht aufgehoben und nicht außer Vollzug gesetzt worden ist.
Wie bei Ihnen der Stand aktuell ist, kann nicht beurteilt werden. Dies kann festgestellt werden, indem Akteneinsicht beantragt und genommen wird.
Hierzu sollten Sie einen Strafverteidiger einschalten. Zum Einen steht nur einem Rechtsanwalt vollständige und uneingeschränkte Akteneinsicht zu, § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO
. Zum Anderen ist es nicht ratsam, dass Sie selbst ohne Anwalt Ihr - eingeschränktes - Akteneinsichtsrecht, § 147 Abs. 7 StPO
, ausüben, da Sie sich bereits hierdurch einem unüberschaubaren Risiko aussetzen.
Im Rahmen der Akteneinsicht wird auch zu überprüfen sein, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und insbesondere, ob überhaupt wirksame Zustellungen an Sie erfolgt sind.
Lediglich zur Abholung des Personalausweises kann eine andere Person bevollmächtigt werden. Zur Beantragung ist dies nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag einen ersten rechtlichen Überblick darstellt. Eine konkrete Einzelfallprüfung oder gar eine Tätigkeit (nach außen) in Ihrer Sache kann er natürlich nicht ersetzen.
Ich kann Ihnen nur erneut ausdrücklich empfehlen, einen Verteidiger einzuschalten. Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne können Sie mich nach Wunsch auch unkompliziert per E-Mail kontaktieren.
Sollten noch Unklarheiten in Bezug auf Ihre oben gestellten Fragen bestehen, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch. Abschließend wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende.
Diese Antwort ist vom 15.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also muß ich damit rechnen beim Erneuern meines Personalausweißes bei der Meldebehörde festgenommen zu werden oder sind die Meldebehörden gar nicht darüber informiert.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Sie mit einer Festnahme rechnen müssen, kann erst dann beantwortet werden, wenn in Erfahrung gebracht worden ist, ob ein Haftbefehl gegen Sie besteht. Insoweit darf ich auf meine vorangegangenen Ausführung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nehmen.
Sollte dies der Fall sein, dass ein Haftbefehl existiert, müssen Sie mit einer Festnahme rechnen. Sie können nicht darauf vertrauen, dass das Einwohnermeldeamt nicht informiert ist. Jedenfalls stellt die Beantragung des Personalausweises dann ein unkalkulierbares Risiko dar.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de