Sehr geehrter Fragesteller,
der Ausstellung des Personalausweises stünde nichts im Wege.
Die damaligen Forderungen müssten wohl tituliert worden sein (also rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid) und noch heute gegen Sie vollstreckt werden können (30jährige Verjährungsfrist).
Ob ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegt (ehemals Offenbarungseid) kann hier nicht beurteilt werden.
Betrug verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
nach 3 Jahren, es sei denn es wurde verjährungsunterbrechend ermittelt bzw Verfahren gegen Sie angestrengt.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
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Diese Antwort ist vom 13.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
13.01.2010 | 22:04
Besten Dank für die rasche Beantwortung der Frage.
Für den Fall eines vorliegenden Haftbefehls zur Abgabe der EV - kann dieser beim Bürgerbüro beim Antrag vollzogen werden? Besten Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.01.2010 | 22:07
Nicht durch das dortige Personal.
Gerichtsvollzieher selbst und Polizeibeamte können den Haftbefehl vollziehen - falls einer vorliegen sollte.