Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich im Einzelnen wie folgt beantworte:
Im Allgemeinen sind in Strafsachen Stundensätze im Rahmen einer „Vergütungsvereinbarung“ um die 150,00 €uro jedenfalls nicht unüblich.
„Wartezeiten“ könnten für Mustermann teuer werden und wären für ihn so jedenfalls schwer überprüfbar. Der Strafverteidiger will nach meiner Lesart der „Vergütungsvereinbarung“ nicht mehr als 10 Stunden in Rechnung stellen, was allerdings PRO ARBEITSTAG gelten soll !
Die Seitenpauschale läge bei einem €uro.
Bei Abrechnung nach der Gebührenordnung, also dem <a class="textlink" rel="nofollow" href="
http://www.verguetungsrecht.de/rvg/" target="_blank">Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)</a> läge diese allenfalls bei 50,00 Cent pro Blatt.
Auch die Reisekosten lägen über denen, welche nach der Gebührenordnung abgerechnet werden könnten.
Kostenvorschüsse sind auch bei Abrechnung nach der Gebührenordnung üblich, und nach der Bestimmung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__9.html" target="_blank"> § 9 RVG </a> sogar ausdrücklich vorgesehen. Insbesondere wäre ein Vorschuss in Höhe von 300,00 €uro nicht unangemessen hoch.
Unter Ziffer 6 der von Ihnen hier veröffentlichten Vergütungsvereinbarung wird darauf hingewiesen,“ dass das vereinbarte Honorar möglicherweise über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht
.“
Mustermann sollte also alles in allem bei Unterzeichnung der „Vergütungsvereinbarung“ damit rechnen, letztlich deutlich mehr als bei Abrechnung nach dem RVG bezahlen zu müssen.
Diese Mehrkosten müsste er selbst tragen.
Eine u.U. abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung würde diese Mehrkosten nicht übernehmen (so auch Ziffer 7 der Vergütungsvereinbarung).
Ob Mustermann die Vergütungsvereinbarung unterschreibt bleibt natürlich seiner Entscheidung überlassen.
Gewiss würde eine Pauschalvergütung Mustermann mehr Gewissheit über die Kosten in der Angelegenheit bieten. Der Nachteil wäre jedoch, dass am Anfang einer sachgerechten juristischen Beratung oft nicht abgeschätzt werden kann, wieviel Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt entstehen wird und es deshalb schwierig ist, eine vernünftige Pauschalhonorarvereinbarung zu treffen.
In zahlreichen Angelegenheiten wird eine Vergütungsvereinbarung nach Stundensätzen sowohl für den Mandanten als auch für den beratenden Rechtsanwalt am zweckvollsten sein. Wie hoch die anwaltschaftlichen Stundensätze liegen, ist von Kanzlei zu Kanzlei höchst unterschiedlich, wobei Mustermann sich einfach überlegen sollte, ob ihm die Hilfe des Verteidigers letzlich 150,00 €uro pro Stunde wert ist.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen weiter. Sollten noch Unklarheiten bestehen, so können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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89407 Dillingen a.d.Donau
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Ich vergaß zu erwähnen, dass der Rechtsanwalt des A seine Tätigkeit aufgenommen hat, ohne ein Wort über die Gebühren zu verlieren. Die polizeiliche Vernehmmung des A fand beispielsweise im Beisein seines Rechtsanwalts statt. Hätte der Rechtsanwalt des A nicht vorher (also vor Aufnahme seiner Tätigkeit) die Vergütungsvereinbarung vorlegen müssen/bzw. seinen Mandanten über die Gebühren aufklären müssen und nicht nachdem er schon einige Tätigkeiten erledigt hat?
Da hätte sich A ja von Anfang dafür entscheiden können, einen anderen Rechtsanwalt, der ggf. für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzten Gebühren arbeitet, zu verpflichten. So war A sich darüber bei Beginn der Tätigkeit des Anwalts nicht darüber Klaren, nach welchen Kriterien der Rechtsanwalt seine Gebühren abrechnet.
Sofern diese Fragen durch die Nachfragefunktion nicht abgedeckt sind, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Rechtsanwalt darf nicht nach der Vergütungsvereinbarung abrechnen, wenn diese nicht schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG
vereinbart wurde; vgl.: Anlage.
Wenn der Mandant keine Vergütungsvereinbarung unterschreibt, so kann vom Anwalt in der Regel "nur" nach der Gebührenordnung (RVG) abgerechnet werden.
Bei der Beauftragung eines zweiten Verteidigers würden voraussichtlich für dessen Einarbeitung in die Angelegenheit weitere Gebühren ausgelöst.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Anlage
§ 4 RVG
Vereinbarung der Vergütung
(1) „ 1Aus einer Vereinbarung kann eine höhere
als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben
und nicht in der Vollmacht enthalten ist. 2Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. 3Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.
(2) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten können
Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. 2Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803
bis 863
und 899
bis 915b
der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. 3Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 4Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber.
(3) 1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. 2Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(4) 1Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. 2Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat. 3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(5) 1Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(6) § 8
des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.“