Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ob Sei Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht oder dem Zivilgericht geltend machen könne, hängt davon ab, in welcher Art und Weise Sie tätig waren.
Für eine Arbeitnehmerstellung würde sprechen: Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, kein unternehmerischer Auftritt nach außen, Weisungsgebundenheit (fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten), die Einnahmen kommen von einem Auftraggeber, ein vergleichbarer Auftraggeber lässt die Arbeiten regelmäßig durch von ihm sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer durchführen
Zur kostengünstigen Prüfung kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung durchgeführt werden. Sollte im Ergebnis festgestellt werden, dass Sie sozialversicherungspflichtig waren, dann können Sie vor dem Arbeitsgericht einen angemessenen Entgeltanspruch oder auch die prozentuale Regelung zzgl. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geltend machen. Bei der prozentualen Regelung müssen Sie aber die genaue Entgelthöhe beziffern. Lediglich wird Nennung der Prozentzahl nicht ausreichend sein.
Sollte kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen, müssen Sie Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.
Sie können auch vorherige Statusfeststellung das arbeitsgerichtliche Verfahren durchführen und innerhalb dieses Verfahrens wird über den Status gestritten. Sollten Sie durch das Arbeitsgericht als selbstständig eingeordnet werden, erfolgt auf Antrag eine Verweisung oder Sie erklären dann die Rücknahme.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Antwort
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