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Vergütungsanspruch faktischer freier Mitarbeiter

27. Februar 2011 13:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

ich möchte mir gerne eine zweite Meinung einholen zu einem mich persönlich betreffenden Fall:

Ich habe 16 Monate faktisch als freier Mitarbeiter in einer mittelständischen Kanzlei gearbeitet. Zu Beginn der Tätigkeit war mündlich besprochen, dass ich an den Nettoumsätzen selbst mitgebrachter Mandate zu 50 % und an Umsätzen der von mir bearbeiteten Mandate der Kanzlei zu 42 % beteiligt bin. Ferner wurde mir zugesagt, an einem sehr umfangreichen und komplexen Mandat, welches vor meinem Eintritt in die Kanzlei ebenfalls von mir alleine bearbeitet wurde und welches ich mitgebracht hatte, sowohl für die schon geleistete Arbeit als auch für die zukünftige Mitarbeit angemessen beteiligt zu werden. Dieses Mandat ist dann nach meinem Eintritt zu 90 % von einer der Sozien weiter bearbeitet worden. Versprochen wurde mir weiterhin, dass die Kammerbeiträge und die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung von der Kanzlei übernommen werden.

Vorgelegt wurden mir dann in relativ langer Zeitfolge zwei Entwürfe eines freien Mittarbeitervertrages, die jedoch alle nicht dem Inhalt entsprachen, der ursprünglich mal besprochen war. Kein Vertrag wurde bis zu meinem Ausscheiden unterzeichnet. Während meiner Tätigkeit war ich im wesentlichen weisungsgebunden, d.h., ich musste mich nach den Urlaubsplänen der Kollegen richten und mich mit ihnen abstimmen, hatte neben den selbst mitgebrachten Mandaten die Mandate zu bearbeiten, die mir von den Kollegen übertragen worden sind. Die Kosten für Fahrten zu auswärtigen Gerichten wurden zwar nach RVG gegenüber dem Mandanten abgerechnet, Ersatz wurde mir nicht geleistet. Anmerken möchte ich noch, dass ich während der Zeit eine weitere vergütete Nebentätigkeit als Beirat ausgeübt habe, die mich in der Regel für einen Tag in der Woche in Anspruch nahm. Letztlich habe ich aber wöchentlich ca. 40 Stunden in der Kanzlei gearbeitet.

Während meiner Tätigkeit habe ich der Kanzlei Netto-Umsätze in Höhe von ca. 44.000 € erwirtschaftet. Davon war knapp die Hälfte aus Mandaten, die ich selbst mitgebracht hatte. Die Kanzlei hat ferner aus dem von mir mitgebrachten aber dann von einem Sozius weiterbearbeiteten umfangreichen Mandat einen Netto-Umsatz von weiteren ca.15.000 € erwirtschaftet. Entgegen der ursprünglichen mündlichen Vereinbarung will mich nunmehr niemand mehr an diesem Umsatz beteiligen.

Wie üblich, besteht seit meinem Ausscheiden Streit über meinen Vergütungsanspruch. Ausser einer pauschalen Zahlung von 6.000 € im Mai 2010 bin ich bislang leer ausgegangen. Auch die Kammer- und Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge sowie die Beiträge an das Versorgungswerk und an die Krankenversicherung habe ich bislang aus eigener Tasche bezahlt. Will heißen: für 16 Monate Arbeit gab es bislang unter Abzug aller mir entstandenen Kosten eigentlich nichts.

Anmerken darf ich der Vollständigkeit noch folgendes: ich habe während meiner dortigen Tätigkeit ein ebenfalls mitgebrachtes und schon zuvor alleine betreutes Mandat weiter bearbeitet, bei dem mit der Mandantschaft bereits zuvor vereinbart war, dass die Abrechnung erst am Ende erfolgt. Dieses Mandat habe ich dann bei meinem Ausscheiden selbstverständlich wieder mitgenommen. Die Sozien halten mir nun entgegen, von diesem Mandat müsste ich 50 % an sie abführen, obwohl zuletzt selbst der Vorschlag von den Sozien unterbreitet wurde, ich bekomme 45 % von allen von mir bearbeiteten und schon abgerechneten Mandaten. Hier wollen die Kollegen nicht berücksichtigen, dass es auch noch einige weitere Kanzleimandate gibt, die von mir bearbeitet wurden, aber bei meinem Ausscheiden ebenfalls nicht abgerechnet waren. Der ursprüngliche Vorschlag ging deshalb dahin, nur die bereits abgerechneten Mandate zu berücksichtigen. Daran will sich jetzt niemand mehr halten, nachdem das von mir wieder mitgenommene Mandat einen nicht unerheblichen Honoraranteil beinhaltet, der aber nach der getroffenen Gebührenvereinbarung mit der Mandantschaft derzeit nicht fällig sein dürfte.

Nun zu meinen Fragen:

Muss ich mich auch ohne schriftliche Vertragsunterzeichnung quasi als faktischer freier Mitarbeiter behandeln lassen und meinen Vergütungsanspruch gerichtlich vor den Zivilgerichten weiter verfolgen oder wäre gegebenenfalls auch von einem faktischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen? Immerhin besteht bis zur Stunde Dissens darüber, wie ich als freier Mitarbeiter zu vergüten bin.

Dann käme möglicherweise § 26 BORA zur Anwendung, wonach Anwälte angemessen zu vergüten sind. Das würde bedeuten, dass ich jedenfalls eine sozialversicherungspflichtige Vergütung von monatlich € 2.000 beim Arbeitsgericht einklagen kann.

Ein weiterer Gedanke ist, meinen Vergütungsanspruch auf Basis der zuletzt getroffenen Vereinbarungen als arbeitnehmerähnliche Person vor der Arbeitsgerichtsbarkeit geltend zu machen. Das hätte den Vorteil, jedenfalls gegenüber den Kollegen im Unterliegensfalle nicht auch kostenerstattungspflichtig zu sein.

Freue mich auf die Antwort und den Rat eines erfahrenen Arbeitsrechtlers.

MfkG

Mikeam

27. Februar 2011 | 14:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Ob Sei Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht oder dem Zivilgericht geltend machen könne, hängt davon ab, in welcher Art und Weise Sie tätig waren.

Für eine Arbeitnehmerstellung würde sprechen: Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, kein unternehmerischer Auftritt nach außen, Weisungsgebundenheit (fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten), die Einnahmen kommen von einem Auftraggeber, ein vergleichbarer Auftraggeber lässt die Arbeiten regelmäßig durch von ihm sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer durchführen

Zur kostengünstigen Prüfung kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung durchgeführt werden. Sollte im Ergebnis festgestellt werden, dass Sie sozialversicherungspflichtig waren, dann können Sie vor dem Arbeitsgericht einen angemessenen Entgeltanspruch oder auch die prozentuale Regelung zzgl. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geltend machen. Bei der prozentualen Regelung müssen Sie aber die genaue Entgelthöhe beziffern. Lediglich wird Nennung der Prozentzahl nicht ausreichend sein.

Sollte kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen, müssen Sie Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.

Sie können auch vorherige Statusfeststellung das arbeitsgerichtliche Verfahren durchführen und innerhalb dieses Verfahrens wird über den Status gestritten. Sollten Sie durch das Arbeitsgericht als selbstständig eingeordnet werden, erfolgt auf Antrag eine Verweisung oder Sie erklären dann die Rücknahme.


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin


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