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Vergütung Fahrzeit und- weg bei drei festen Einsatzorten

21. Juni 2022 13:39 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Ich bin Einzelunternehmerin mit 10 Beschäftigten. Ich vermiete an 3 Standorten Ferienunterkünfte. Um diese kümmern sich fest angestellte Reinigungskräfte und Hausmeister, die ich an allen 3 Standorten einsetze. Die Einsatzorte sind untereinander in 40-90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und liegen maximal 65 km voneinander entfernt

Beispiel:

Der Mitarbeiter wird wie folgt eingesetzt:
- Montag und Dienstag FeWo A: je 6 Stunden
- Mittwoch FeWo B: 10 Stunden
- Donnerstag Fewo C: 3 Stunden
- Freitag Fewo B: 5 Stunden
- Sonntag Fewo A: 3 Stunden und Fewo C: 7 Stunden

Der Mitarbeiter wohnt nahe der FeWo A und hat durch die Fahrten zu Beginn und Ende der Arbeitstage in FeWo B und C einen Zeitaufwand von 10 Stunden in dieser Woche.
Am Sonntag muss der Arbeitnehmer zwischen 2 Reinigungen Einsatzort wechseln, Fahrzeit 90 Min in den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Insgesamt ist der Mitarbeiter also 40 Stunden vor Ort im Einsatz plus insgesamt 11,5 Stunden Fahrzeit, gerechnet von seinem Wohnort in direkter Nachbarschaft von Wohnung A. Den Mitarbeitern wird grundsätzlich empfohlen, nicht den eigenen PKW zu nutzen, sie haben während der Fahrt zu den Wohnungen keine Aufgaben zu erledigen.

Für welche Fahrten hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Vergütung der Fahrzeit als Arbeitszeit?
Für welche hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten?
Wie hoch ist der Fahrkostenersatz? Gibt es einen Unterschied beim Fahrkostenersatz bei Fahrt mit PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln oder eine Pauschale?
Gibt es

Welche Formulierung muss in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein Einsatz an allen 3 Orten möglich ist und dies möglichst ohne dass die Fahrtwege als Arbeitszeit gelten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben lange gestritten, ob und in welchem Umfang Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten und entlohnt werden müssen. [BAG, Urteil vom 18.03.2020
(Az.: 5 AZR 36/19)].

Die Vergütungspflicht der Fahrzeiten wurde bejaht.

Anderslautende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung seien insoweit unwirksam, insbesondere, wenn die betreffenden Fahrtzeiten aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen sind.

Das gilt aber analog für private Arbeitsverhältnisse.

Sie müssen daher die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Arbeitszeit vergüten.

Auch die Ticket-Kosten müssen Sie übernehmen, und zwar die tatsächlichen Kosten gegen Beleg.
Beim Km-Geld können Sie sich an den steuerlichen Pauschalbeträgen orientieren.

Das gilt erst recht bei erforderlichen untertägigen Arbeitsort-Wechsel.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Arbeitnehmer zur Zentrale kommen müssen und von da aus zu den Einsatzorten gelangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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