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Vergrösserung von Terrassen, Sondernutzungsrecht

14. Juli 2020 17:29 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,
wir bewohnen zwei zusammengelegte ETW im EG. Nun war geplant, die Terrassen auch zu sanieren und in diesem Zuge auch Umgestaltungen vorzunehmen.
Nach Beginn der Arbeiten haben wir festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft den Neugestaltungen zustimmen muss. Die Arbeiten wurden daraufhin eingestellt, alle Eigentümer in einem Anschreiben von uns über die Arbeiten und Änderungen hingewiesen und auf unser Bestreben hin eine Eigentümerversammlung - mit einem Zusatzpunkt "Terrassengestaltung" - einberufen.

Leider ist ein Eigentümer aus emotionalen (nicht rationalen) Gründen einfach dagegen, auch der Versuch anderer Eigentümer und der Hausverwaltung diesenumzustimmen hat nur bedingt funktioniert.

Ein Teil der Terrassen (zum Garten) müssen wir zurück bauen, andere Terrassen (seitlich und zur Straße) dürfen "toleranter weise" wie geplant gebaut werden.

Man muss erwähnen, das eine der betroffenen Terrassen schon von den Vorbesitzern (erste Eigentümer) nicht denen in der Flächenberechnung angegebenen Maßen entsprach. Zudem hatten wir die Fläche, auf denen nun Platten gelegt werden sollen, bereits seit ca. 15 Jahren verdichtet und Kunststoffplatten darauf verlegt. Beides hatte nie zu Beanstandungen geführt.

Nun unsere Fragen:
1) Haben wir keine Möglichkeit - bei nur einer Gegenstimme - trotzdem die Terrassen wie geplant zu belassen?
2) Müssen wir die Terrasse, die vor den Umbauarbeiten schon grösser wie in der Flächenberechnung angegeben aufgeführt war, wirklich auf die in der Berechnung angegebenen Maße zurück bauen oder "nur" auf die Maße vor dem der aktuellen Umgestaltung (lt. Plan 2,35 x 3,71, bis dato 3,2 x 4 m neu 3 x 4,8 m)
3) Könnten wir auf einen Teil der "nicht" genehmigten Fläche dann anstatt der Platten nun Kies ausbringen? Oder zumindest wieder die alten Kunststoffplatten? Auf dieser Fläche wird wieder - wie bisher auch - drei große Pflanzenkübel mit Bambus (Sichtschutz), ein Sonnenschirm sowie der Grill hingestellt, eine Rasenfläche wäre also nicht praktikabel und würde sicher nicht gut gedeihen.

Leider hat uns das Verhalten des Eigentümer im gesamten sehr befremdet, da auch aktiv im Haus versucht wurde, Stimmung gegen uns und die Umbauten zu machen.




Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1. § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG ist hier eindeutig. Bauliche Veränderungen müssen Einstimmig beschlossen werden. Das bedeutet, wenn einer dagegen ist, müssen Sie zurückbauen.

Zu 2. Der ursprüngliche Eigentümer musste die, von ihm eigenmächtig vergrößerte, Terrasse zurückbauen. Sie sind als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers der Zustandsstörer. Also müssen Sie auf die, in der Berechnung angegebene, Fläche zurück bauen.

Sie müssten nur dann nicht zurückbauen, wenn es einen Beschluss der Eigentümerversammlung gibt, der dem ursprünglichen Eigentümer die Vergrößerung erlaubt hat. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Mehrheitsbeschluss bestandskräftig geworden ist, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten wurde.

Zu 3. Sie müssen auf der nicht genehmigten Fläche den Zustand wieder herstellen, der dort bestand, bevor Sie angefangen haben, diesen zu verdichten und dort Kunststoffplatten anzubringen. Denn auch die Kunststoffplatten, waren eine bauliche Veränderung. Diese hätte nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG einstimmig beschlossen werden müssen. Das die, von Ihnen vorgenommenen, Veränderungen 15 Jahre lang nicht bemerkt wurden, bedeutet nicht, dass Sie diese damals machen durften.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
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