Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG
ist hier eindeutig. Bauliche Veränderungen müssen Einstimmig beschlossen werden. Das bedeutet, wenn einer dagegen ist, müssen Sie zurückbauen.
Zu 2. Der ursprüngliche Eigentümer musste die, von ihm eigenmächtig vergrößerte, Terrasse zurückbauen. Sie sind als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers der Zustandsstörer. Also müssen Sie auf die, in der Berechnung angegebene, Fläche zurück bauen.
Sie müssten nur dann nicht zurückbauen, wenn es einen Beschluss der Eigentümerversammlung gibt, der dem ursprünglichen Eigentümer die Vergrößerung erlaubt hat. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Mehrheitsbeschluss bestandskräftig geworden ist, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten wurde.
Zu 3. Sie müssen auf der nicht genehmigten Fläche den Zustand wieder herstellen, der dort bestand, bevor Sie angefangen haben, diesen zu verdichten und dort Kunststoffplatten anzubringen. Denn auch die Kunststoffplatten, waren eine bauliche Veränderung. Diese hätte nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG
einstimmig beschlossen werden müssen. Das die, von Ihnen vorgenommenen, Veränderungen 15 Jahre lang nicht bemerkt wurden, bedeutet nicht, dass Sie diese damals machen durften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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