Sehr geehrter Fragesteller,
ein Sondernutzungsrecht nach WEG berechtigt zur ausschließlichen Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums, grundsätzlich aber nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen i.S.d. §§ 22 Abs. 1 WEG
.
Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 04.03.2013, Az. 1 S 8972/12
WEG entschieden.
Insofern benötigen Sie auch hier die Zustimmung der Miteigentümer, insbesondere da die Nachverdichtung Einfluss auf die GRZ haben dürfte. Wenn die Zustimmugn erteilt wird, dürfte es mit dieser allerdings in der Regel keine Probleme geben, es sei denn, dass das Grundstück schon sehr dicht bebaut ist. Dies müsste dann allerdings vorab mit der Verwaltung abgeklärt werden, die eine Berechnung vornehmen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
15.06.2020
|
10:43
Antwort
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