Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Widerspruch einzulegen wird Ihnen meiner Meinung nach nichts nützen.
Wenn man zum Anwalt geht muss man sich darüber im Klaren sein dass dessen Dienstleistung kostenpflichtig ist.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, muss man diese in der Regel auch zurückzahlen. Außerdem deckt die Prozesskostenhilfe unter Umständen nicht alle anfallenden Kosten.
Also wären auch im Falle der PKH Kosten auf Sie zugekommen, eventuell halt nur ratenweise.
Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, müssen Sie die bis dahin angefallenen Kosten ohnehin selbst tragen.
Der Name Prozesskostenhilfe besagt schon dass dies nur für ein gerichtliches Verfahren gilt. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs kann also nicht von PKH abgedeckt sein.
Ich persönlich hätte sicherheitshalber darauf hingewiesen dass eine außergerichtliche Einigung Ihnen persönlich Kosten verursacht. Eine Verpflichtung hierzu besteht meines Erachtens nicht, da es klar sein dürfte dass es ohne gerichtliches Verfahren keine Kostenübernahme aus der Staatskasse geben kann.
Ob dem Anwalt hier gegebenenfalls eine Falschberatung vorgeworfen werden kann, lässt sich anhand des Sachverhalts so nicht bewerten.
Über die Kostenfolge bezüglich der PKH hätte er Sie auf jeden Fall aufklären müssen, ob er dies getan hat ist hier jedoch sowieso unerheblich, da es nur um die Kosten für den Vergleich geht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn dies nicht das Ergebnis ist das Sie gerne hören würden.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Will,
vielen Dank für Ihre ehrliche Antwort. Klar bin ich enttäuscht, aber wenn es so ist, ist es halt so. Für jemanden aus dem Fach scheint es klar: "Prozesskostenhilfe" nur im Falle eines Prozesses, aber für einen Laien, der sonst nie mit so etwas zu tun hat, ist es nicht so klar. Aber ich muss mich wohl damit abfinden.
Vielen Dank und Ihnen einen schönen Abend!
Sehr geehrter Fragesteller,
es tut mir leid Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Mit Sicherheit ist das Verhalten des Kollegen mehr als fragwürdig. Ein Hinweis auf die Kosten wäre nicht zuviel verlangt gewesen. Einerseits höre ich immer wider dass Anwälte das Thema Kosten nicht anschneiden und hinterher eine gesalzene Rechnung schicken, andererseits fragt fast kein mandant nach den Kosten.
Im Zweifel wird der Anwalt natürlich immer angeben Sie über die zu erwartenden Kosten in Kenntnis gesetzt zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt