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Verfüllung von ausgekiester Fläche in Thüringen

24. September 2019 11:07 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Der KiesAbbauer bekommt jetzt erhebliche Beträge dafür, dass dort Abraum in das Kiesloch in Thüringen eingebracht wird. Wie können die Grundsrückseigner daran partizipieren, nachdem sie die bergfreie Auskiesung hinnehmen mussten? Danke.

28. September 2019 | 15:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Rechtsuchender,

Ihre Frage ist so knapp gehalten und ohne Hintergrundinformation versehen, daß sie hier wohl liegen bleiben würde und wohl daher bis heute nicht angenommen und beantwortet worden ist. Ich traue mich dennoch mal an Sie heran und führe aus wie folgt.

Die nachstehenden Fragen sollten Sie mal noch nachschieben, damit ich mir ein besseres Bild machen kann.

Grundsätzlich wird es aber so aussehen: Soweit durch öffentlich rechtlichen Akt zuvor ein enteignungsgleicher Eingriff zur Duldung in eine bergfreie Auskiesung vorgenommen worden ist,
kann ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommen.

Wie viele Eigentümer sind beteiligt?
Wie groß ist die gesamte Fläche?
Handelt es sich um Bauland / landwirtschaftliche Nutzfläche?
Wer hat die Auskiesung angeordnet und wurden die Eigentümer angehört?
Gab es einen Verwaltungsakt, der von den Eigentümern angefochten worden ist?
Um wieviel Geld handelt es sich bei der Vergütung an den Kiesabbauer und wer bezahlt diese?

Mit freundlichen Grüssen und bis später wieder.

Fricke
RA


Ergänzung vom Anwalt 29. September 2019 | 17:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe mir mal Ihre komplexen Schilderungen angesehen und gebe als Einschätzung ab wie folgt: Im Ergebnis werden Sie auf erheblichen Widerstand stoßen, wenn nun gleich gegen wen Ersatzansprüche durchgesetzt werden sollen, aber ich halte diese durchaus für gegeben.

Die damaligen Eigentümer waren nicht auffindbar, was aber an deren Eigentümerstellung nichts ändern kann. Sie befinden sich hier im komplexen und tiefsten Ö Recht, also im Recht der öffentlichen Verwaltung, die übrigens gerade mal zur Wendezeit bei Gerichten für viel Streit und Unsicherheit im Umgang mit Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffen gesorgt hat.

Einen solchen Anspruch halte ich hier aber für gegeben. Wie derselbe nach welchen Grundsätzen zu berechnen und durchzusetzen sein wird, kann Ihnen wahrscheinlich nur ein versierter Fachanwalt für Öffentliches Recht mitteilen, der mit derartigen Fällen bereits zu tun gehabt hat.

Dann würde ich zeitnah vorgehen, weil hier durchaus auch verjährungsrechtliche Probleme im Raume stehen könnten.

Bei Rückfragen stehe ich auf dieser Plattform nun zur Verfügung. Anschließend wäre ich aber auch noch so für Sie erreichbar, weil hier sicherlich noch weit mehr Klärungsbedarf bestehen wird.

MFG
Fricke
RA

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