Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Um Schadensersatz oder Schmerzensgeld von Ihnen fordern zu können, muss man Ihnen in diesem Fall nachweisen, dass Sie eine andere Person verletzt haben, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) bestand.
Nach Ihrer Schilderung lag jedoch eine Notwehrsituation vor, da Sie angegriffen wurden und sich somit gegen diesen Angriff verteidigen durften.
Aufgrund Ihrer Schilderung und der sich daraus ergebenden Rechtslage sehe ich keinen Grund, außergerichtlich eine Zahlung zu leisten.
Sie haben nun zwei Möglichkeiten. Entweder Sie beauftragen sofort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, um ein Klageverfahren eventuell zu vermeiden. Kommt es zur außergerichtlichen Streitbeilegung, müssten Sie dafür allerdings die Kosten tragen.
Oder Sie warten bis die Gegenseite Klage erhebt. Gewinnen Sie im Klageverfahren, müsste die Gegenseite auch Ihre Anwaltskosten tragen.
Nur der Vollständigkeit halber: falls Sie sofort einen Anwalt beauftragen, es aber trotzdem zur Klage kommt und Sie gewinnen, sind auch die außergerichtlichen Anwaltskosten von der Gegenseite zu tragen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Hallo ich möchte nur noch wissen.
die anklage wurde gegen mich fallen gelassen,warum kann mann mich jetzt wegen diesem deliktes nochmals anzeigen? die anklage war mitte letztes jahr und der freispruch durch den staatsanwalt anfang des jahres. ich habe also laut dem schreiben vom staatsanwalt mit der sache nichts zu tun und die andere partei macht immer noch auf irgend welche geld forderungen mit einer anzeige auf sich aufmerksam. was soll ich jetzt machen ich habe ihre antwort nicht genau verstanden.ich bin doch unschuldig.
vielen dank für ihre mühen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen zwischen dem strafrechtlichen und dem zivilrechtlichen Vefahren unterscheiden. Dass Staatsanwaltschaft und Gericht stellvertretend für den Staat Sie nicht bestrafen wollen und können, heisst nicht, dass das "Opfer" oder ein anderer Geschädiger nicht zumindest versuchen darf, in einem Zivilverfahren Schmerzensgeld, Schadensersatz oder ähnliches zu fordern.
Straf- und Zivilverfahren existieren insoweit nebeneinander. Allerdings hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für das Zivilverfahren einige Indizwirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt