Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Wenn es keine Satzungsregelung gibt, die eine derartige Bestellung vorsieht, dann ist das unzulässig. Dann müssen Sie den Vorstand neu wählen.
2. Wenn der Rücktritt nach der Satzung nicht schriftlich erfolgen muss, dann ist auch der mündlich erklärte Rücktritt wirksam. Das bedeutet die Aufgaben können nicht fortgeführt werden.
Bezüglich des Vorstandes wäre zunächst die Frage, ob nach der Satzung noch ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, das nach § 26 BGB den Verein nach außen vertreten kann. Falls das der Fall ist, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder weitermachen.
Falls der Verein aber nicht mehr nach § 26 BGB nach außen vertreten werden kann, dann müssen Sie eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und einen neuen Vorstand wählen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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