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Vereinsrecht - Vorstand/Vorsitz

| 5. Oktober 2021 16:23 |
Preis: 51,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

In unserem Theaterverein ist der Vereinsvorsitzende zurückgetreten (schriftlich erklärt) und auch 2 weitere Mitglieder haben mündlich mitgeteilt, dass sie zurücktreten. Insgesamt bestand der Vorstand aus 5 Mitgliedern und es gibt offiziell keinen Stellvertreter. Der verbliebene Vorstand hat den vorherigen Vorsitzenden (kein aktuelles Vorstandsmitglied) als Interims-Vorsitzenden bis zur Neuwahl bei der Mitgliederversammlung bestimmt und er hat sich dafür auch zur Verfügung gestellt, da er im Vereinsregister immernoch als Vorsitzender geführt wird und niemand aus dem aktuellen Vorstand den Vorsitz übernehmen wollte. (Der aktuelle Vorstand hat sich nicht darum gekümmert eine Umtragung im Vereinsregister vorzunehmen.)
An dem Protokoll dieser Vorstandssitzung hatten alle Vorstandsmitglieder auf der darauffolgenden Vorstandssitzung nichts auszusetzen.
Nun hat ein Vereinsmitglied gesagt, dass das nicht geht, weil der vom Vorstand berufene Interims-Vorsitzende nicht von den Mitgliedern gewählt wurde. Desweiteren sagen die beiden Vorstandsmitglieder, die mündlich ihren Rücktritt erklärt haben, dass sie jetzt doch bis zur Mitgliederversammlung weitermachen wollen.

Meine Frage(n) ist hier jetzt 1.: War die Berufung des ehemaligen Vorsitzenden zum Interims-Vorsitzenden legitim oder nicht? Und 2.: Sind die beiden Vorstandsmitglieder, die ihren Rücktritt mündlich erklärt haben (und dem schriftlichen Protokoll dazu zugestimmt haben) und jetzt doch bis zur Mitgliederversammlung weitermachen wollen, rein rechtlich dazu befugt, ihre Geschäfte als Schatzmeister und Kassenwart wieder aufzunehmen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

5. Oktober 2021 | 18:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Wenn es keine Satzungsregelung gibt, die eine derartige Bestellung vorsieht, dann ist das unzulässig. Dann müssen Sie den Vorstand neu wählen.

2. Wenn der Rücktritt nach der Satzung nicht schriftlich erfolgen muss, dann ist auch der mündlich erklärte Rücktritt wirksam. Das bedeutet die Aufgaben können nicht fortgeführt werden.

Bezüglich des Vorstandes wäre zunächst die Frage, ob nach der Satzung noch ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, das nach § 26 BGB den Verein nach außen vertreten kann. Falls das der Fall ist, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder weitermachen.

Falls der Verein aber nicht mehr nach § 26 BGB nach außen vertreten werden kann, dann müssen Sie eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und einen neuen Vorstand wählen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2021 | 17:55

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