Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Frage ist, ob ein Rücktritt vom Rücktritt möglich ist. Es gibt also zwei denkbare Möglichkeiten.
Möglichkeit Nummer eins wäre, dass ein Rücktritt vom Rücktritt möglich ist und zwar einseitig gegebenenfalls mit Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
Möglichkeit Nummer zwei wäre, dass eine formelle Wiederwahl gemäß der Satzung beziehungsweise falls dort nichts ausdrücklich geregelt sein sollte gemäß des Gesetzes durchzuführen ist.
Dieses ist der erste Ansatzpunkt. Es müsste also in die Satzung geschaut werden, ob diese einen Fall wie den vorliegenden regelt. Sollte dieses der Fall sein, gilt grundsätzlich die Regelung aus der Satzung, da die Satzung grundsätzlich der jeweiligen gesetzlichen Regelung vorgeht. Das Gesetz geht vielmehr dann, wenn die Satzung einen bestimmten Punkt nicht regelt. Bitte schauen Sie diesbezüglich noch einmal in die Satzung.
Sofern in der Satzung keine Regelung hierzu vorhanden ist, gilt wie bereits ausgeführt das Gesetz.
Nach dem Gesetz ist ein Rücktritt vom Rücktritt grundsätzlich nicht möglich. Sofern also einmal wirksam der Rücktritt erklärt worden ist, ist dieses auch grundsätzlich bindend.
Es müsste eine Neuwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt bis zu einer solchen Neuwahl eine entsprechende Person (zum Beispiel das zurückgetretene Mitglied) kommissarisch in die jeweilige Position zu setzen, bis die ordentliche Neuwahl stattgefunden hat.
Sofern der Vorstand hier einstimmig das zurückgetretene Mitglied "überredet" hat, weiterzumachen, könnte dieses tatsächlich als kommissarischer Einsetzung gewertet werden und wäre somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es müsste aber nichtsdestotrotz eine Wiederwahl stattfinden,sofern die Satzung hierzu nichts Abweichendes regelt (siehe oben).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt