Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst ist zu unterscheiden, zwischen eine Haftung des Vorstandes inkl. Kassenwart nach außen und einer Haftung gegenüber dem Verein. Für eine Außenhaftung als Kassenwärtin ist es erforderlich, dass Sie durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden und diese Wahl angenommen haben. Dadurch entsteht neben einem Schuldverhältnis gegenüber dem Verein auch eine Außenhaftung als Vorstand, §§ 26
, 27 BGB
.
2. Sind Sie hingegen kommissarisch tätig ohne als Kassenwärtin gewählt worden zu sein, fehlt es an einer Außenhaftung von Ihnen. Hier haftet der gewählte Vorstand. Gleichwohl besteht gegenüber dem Verein eine Haftung für Schlechtleistungen, § 280 BGB
oder aus Schadensersatz § 823 BGB
. Eine solche Haftung besteht nur für die Zeit Ihrer Tätigkeit und nur wenn Sie hier Ihre Pflichten mindestens grob fahrlässig verletzt haben. Eine Haftung für die Tätigkeit des vorherigen Kassenprüfers besteht nicht.
3. Im Ergebnis besteht daher gegenüber dem Verein für die Zeit von Mai bis November für mindestens grob fahrlässige Fehler, die also für Sie erkennbar waren, und dennoch begangen wurden.
Folglich besteht keine Haftung, wenn Sie wissentlich keine Fehler begangen haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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