Sehr geehrter Fragesteller
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei den von Ihnen geschilderten Aktivitäten ist fraglich, ob es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins oder um Zuwendungen durch die Mitglieder handelt.
In Ihrem Fall erscheint es als problematisch, dass der Verein einerseits keinen Beschluss über diese Aktivitäten gefasst hat und andererseits aber das Geld angenommen hat.
Dass das Geld aus den Verkäufen dem Verein uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden sollte ist auf Grundlage Ihrer Schilderung anzunehmen.
Deshalb kommt es nach meiner Bewertung für den Anspruch darauf an, ob es insoweit eine berechtigte Erwartung für eine solche Kostenerstattung gab. Das scheint mir bei einer eigenverantwortlich durchgeführten Verkaufsaktion von Mitgliedern nicht der Fall zu sein. Insbesondere weil es sich, vergleichbar zu einem Kuchenverkauf, für eine solche Aktion üblicherweise keine Koste erstattung gibt. Die Überlassung des Erlöses und der fehlende Beschluss des Vereinsvorstandes sprechen ebenfalls gegen eine solche Kostenerstattung.
Wenn das Geld aber dem Verein durch diese Mitglieder zugewendet worden ist, dann kann jetzt auch keine eigenverantwortliche Verrechnung oder Rückerstattung durch die Kassiererin erfolgen.
Deshalb gehe ich im Ergebnis davon aus, dass dem Verein das Geld zusteht, den Mitgliedern aber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Ob es sich bei den Einnahmen aus dem Verkauf Masken um Spenden oder um Einnahmen aus einem Zweckbetrieb des Vereins handelt vermag ich leider aufgruns Ihrer Angaben nicht abschließend zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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