Sehr geehrter Fragender,
bei einem Mitglied, das nicht im Vorstand ist, handelt es sich um einen Erfüllungsgehilfen, wenn dieser wie im vorliegenden Falle für den Verein (im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) Bewirtungsaufgaben übernimmt.
Das ist grundsätzlich nicht zu unterscheiden von der gewöhnlichen Tätigkeit eines Ladenangestellten.
Eine Haftung liegt dann nicht vor, wenn der Erfüllungsgehilfe sorgfältig ausgesucht wurde und sich bislang ordnungsgemäß verhalten hat.
Sie haben auch Vorkehrungen getroffen, dass Alkohol nicht an Jugendliche ausgeschenkt wird, sodass Ihnen diesbezüglich nichts vorzuwerfen ist. Sie haben diesbezüglich eine sorgfältige Organisation, die jedoch Missbrauch nie ganz verhindern kann. Organisationsverschulden liegt hier nicht vor.
Ggf. könnte die Überwachung ein Problem sein. Wenn Sie jedoch Kontrollbesuche machen, ist Ihnen auch nichts vorzuwerfen, da Sie bei einem sorgfältig ausgesuchte Mitarbeiter nicht „daneben“ stehen müssen.
Allerdings sieht der Fall anders aus, wenn Sie von dem Missbrauch wissen.
Dann haften Sie für jegliches Verschulden Ihres Erfüllungsgehilfen mit, da dieses Ihnen zugerechnet wird – und zwar zivilrechtlich als Gesamtschuldner, falls ein Anspruch Dritte bestehen sollte.
Zur Haftung von Schäden in Vereinen:
Ein Verein muss prinzipiell für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt haften, wenn es in Ausübung der Vorstandsarbeit handelt, anders ist es bei dem Verhalten des Vorstandsmitgliedes als Privatperson oder bei Tätigkeiten „nebenbei“.
Hier handelt es sich jedoch um die Tätigkeit in Ausführung der Vereinsaufgaben und im Interesse des Vereines, da die Kneipe beschlossen wurde (gehe ich mal von aus) und nicht nur Idee eines Vorstandsmitgliedes zum Spaß.
Da jedoch der Vorstand nichts von der Tätigkeit des Mitglieds wusste (s.o.), haftet dieser nicht, sondern allein das Mitglied.
Zudem ist dies – wie im übrigen im Arbeitsrecht, aus dem die Grundsätze übernommen wurden – bei Vorsatz stets der Fall, dass der Verursacher haftet.
Zum Strafrecht:
Das Bußgeld wird dem Mitglied zugesandt werden, da Bußgelder immer personifiziert sind.
Eine Mittäterschaft liegt bei Ihnen laut Sachverhalt m.E. nicht vor.
Es liegt dann ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vor. Wenn dieses beharrlich und mit Gewinnsucht erfolgt, dann könnte auch der Betrieb geschlossen werden.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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