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Vereinbarung zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten

26. Oktober 2016 09:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Tervooren

Ich habe eine Frage bzgl. der eventuellen Rückzahlung der
Weiterbildungskosten die mein AG übernommen hat.

Bin seit 2012 angestellt, Fortbildung (PDL) in 2014 begonnen
und werde jetzt im Dezember fertig.

Die Weiterbildung beanspruchte im Durchschnitt 4 Tage im Monat (Schule).
Für die Zeiten der Weiterbildung wurde keine bezahlte Freistellung
von der Arbeit sowie keine Fahrtkosten gewährt. Insgesamt dauert die
Weiterbildung ca. 96 Tage.

Ich habe vor Beginn folgende Vereinbarung unterschrieben:

Die Kosten für die Fortbildung werden vom Arbeitgeber übernommen.
Es wird eine Arbeitsplatzbindung von 3 Jahren vereinbart. Dieser Zeitraum
beginnt mit Abschluss der Bildungsmaßnahme. Sollte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorher erfolgen, sind die Lehrgangskosten zeitanteilig berechnet (1/36 pro Monat) an den ***-Kreisverband zurückzuzahlen.


Frage ist nun, wenn ich nach erfolgreichem Abschluss kündigen sollte, ist die Vereinbarung rechtlich korrekt? Was passiert wenn mir gekündigt werden sollte?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist fraglich, ob die vereinbarte Bindung wirksam ist. Hier könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die Bindungszeit von 3 Jahre relativ lang ist, während die Kosten für Ihren Arbeitgeber sehr gering sein dürften, da Ihnen ja weder eine bezahlte Freistellung gewährt wurde, noch Fahrtkosten erstattet wurden. Dies kann aber nur anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlich für Ihren Arbeitgeber anfallenden Kosten beurteilt werden.

Unter der Voraussetzung, dass die Klausel Sie nicht unangemessen benachteiligt und somit wirksam ist, wäre die Verpflichtung zur Erstattung der Lehrgangskosten so wie vereinbart, nicht zu beanstanden. Sie hätten somit dem Arbeitgeber für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens 1/36 der Kosten zu erstatten.

Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie selbst kündigen oder Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb kündigt, weil Sie Anlass zur Kündigung gegeben haben, also gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Sollte die Kündigung des Arbeitgebers aus anderen Gründen erfolgen, müssten Sie keine Kosten erstatten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2016 | 10:35

Ich hatte ganz vergessen, die Kosten in Höhe von 2.800 Euro was der Lehrgang kostet mit anzugeben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2016 | 10:40

Da es sich dann doch um einen nennenswerten Betrag handelt, scheint mir die Vereinbarung wirksam zu sein. Wenn Sie somit nach Beendigung der Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigen, hätte Ihr Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.

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