Sehr geehrter Ratsuchender,
eine gesetzliche Grundlage für die Höhe der Nutzungsgebühr gibt es so nicht. Die Höhe ist frei verhandelbar und im Rahmen von § 535 BGB
zwischen den Parteien frei zu wählen.
Nach dem bisherigen Text ist es auch so, dass Kosten für eine notwendige Neuanschaffung und Reparatur dem Vermieter obliegen. Hat er aber die Markise auf seine Kosten zu ersetzen, brauchen Sie eine zeitliche Begrenzung nicht mehr. Dieser Betrag wird dann bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen sein. Dafür muss aber auch bei Bedarf die Markise erneuert werden.
Zur Verdeutlichung könnten Sie allenfalls aufnehmen lassen, dass eben Reparaturen und Neuanschaffungen zu Lasten des Vermieters gehen. Dann herrscht völlige Rechtssicherheit.
Als Nebenkosten ist es nicht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich in der Tat um eine echte Mietzinszahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für Ihre zügige Antwort!
Erlauben Sie mir eine kurze Rückfrage, auch wenn Sie wohl weniger juristischer Natur ist: In welcher Höhe hielten Sie persönlich denn eine solche Mietzahlung für angemessen, wenn sie über die gesamte Mietdauer zu tragen ist? Vielleicht haben Sie ja Erfahrungswerte... Liege ich mit 10,- weit unter dem, worauf sich Vermieter wohl einlassen würden?
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ehrlich gesagt, würde ich gar nichts bezahlen.
Eigentlich ist eine Markise, bzw. Sonnenschutz heutzutage schon Grundausstattung. Ich hätte die Unterschrift schon von der kostenlosen Anbringung abhängig gemacht.
Will der Vermieter dieses nicht, hätte ich mir einen Sonnenschirm, Sonnensegel oder eine eigene Markise gekauft (die ich dann auch wieder mitgenommen hätte).
10 Eur halte ich persönlich sicherlich für ausreichend, wenn es denn unbedingt sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle