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26. Oktober 2006 18:45 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


19:18

Rechtsreferendar R möchte sich gerne frühzeitig ins Wochenende verabschieden, findet aber bei seiner zuvor zu bearbeitenden Akte (Rechtsanwaltsstation) keinen roten Faden. Kann ein ausgelernter Kollege helfen ?

Folgende Frage stellt sich R:

Arbeiter A hat bei Supermarkt S einen Motorroller gekauft für 500,- Euro.
Finanziert wurde der Roller von der Bank B auf Vermittlung des Supermarktes S.
Nach zwei Wochen zeigt sich ein Mangel am Fahrzeug.
A. fordert den Supermarkt S. unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, jedoch erfolglos.
Dementsprechend tritt A. vom Kaufvertrag zurück.

A. benachrichtigt Bank B über den Rücktritt vom Kaufvertrag und entzieht die zuvor abgegebene Einzugsermächtigung. Die B beruft sich auf Supermarkt S, der den Mangel nicht anerkennt und zieht weiterhin die monatlich fälligen Raten vom Konto des A ein. A möchte, dass der Roller bei ihm zu Hause abgeholt wird und er möchte die bereits geleisteten Raten zurückerhalten.

Wie geht er am geschicktesten gegen wen vor? Wie lauten die Anträge?

26. Oktober 2006 | 19:26

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Rechtsreferendar R wird folgende Überlegung anstellen müssen.
Wirtschaftlich verbundene Verträge bilden kein einheitliches Rechtsgeschäft, es gilt das Trennungsprinzip.
Dennoch fällt nach dem Gesetz mit dem Widerruf des Kaufvertrages auch der Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehensvertrag).
Ist kein Widerruf mehr möglich, so ist zunächst an die Mängelrechte aus dem Kaufrecht zu denken.
Hier wird Referendar R den Vorrang der Nacherfüllung beachten müssen. Der Verkäufer hat ein Anrecht auf die zweite Andienung.
Erst mit fehlgeschlagener (oder endgültig verweigerter) Nacherfüllung wird man hier dann die Einwendungen aus verbundenen Verträgen in Betracht ziehen. Zunächst kommt es jedoch Bezüglich eventueller Beweislast zunächst auf den Kaufvertrag an. R sollte hierbei auch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes mit einbeziehen.

Dann ist gegenüber dem Verkäufer wirksam der Rücktritt zu erklären.
Weiter sind gegenüber dem Darlehensgeber (Bank) die Einwendungen aus § 359 zu erheben.
Praktischerweise wird zeitgleich die Einzugsermächtigung widerrufen.

Sofern kein Verfahren anhängig ist bedarf es natürlich auch keiner Anträge sondern entsprechender Willenserklärungen gegenüber den Vertragspartnern.. Referendar R wird hierbei die unter Umständen zu beachtende Form berücksichtigen müssen.

Sobald R die Einschlägigen Vorschriften geprüft, die Voraussetzungen bejaht sowie die Beweislasten geklärt hat kann er sich an die notwendigen Schriftsätze machen.

Weiter wünsche ich Referendar R ein erholsames Wochenende.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2006 | 18:54

Referendar R bedankt sich für die schnelle Antwort, hatte diesen Gedankengang aber selber schon vollzogen.

Der Rücktritt ist erklärt und wirksam, da nicht innerhalb der Frist nachgebessert wurde.

Referendar R war und ist immer noch mit der Aufgabe betraut, die notwendigen Schriftsätze zu erstellen (Schriftsatzverlängerung vom Gericht gibts auch für Referendare).
:)

Vielleicht hätte Referendar R im Text ausdrücklicher darauf hinweisen sollen, dass er mit einer Klageerstellung gegen die Bank B, den Supermarkt S oder beide betraut wurde.

Daher nochmal ausdrücklich die Nachfrage, so wie sie ursprünglich gestellt war: Wer ist am effektivsten zu verklagen, und wie lauten die Anträge.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2006 | 19:18

Sehr geehrter Fragesteller.

Referendar R hätte bezüglich der Klage eine deutlichere Formulierung wählen sollen.

Da der Mandant sowohl Kaufpreis vom Supermarkt, als auch Raten von der Bank zurück haben möchte bietet sich eine Klage gegen die Vertragspartner, also Supermarkt und Bank mit dem Antrag,

die Beklagte zu 1 (Supermarkt) wird verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem xxx Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrollers (FIN) zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte zu 2 (Bank) wird verurteilt, an den Kläger XXX € (zuviel bezahlte Raten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXX zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 sich in Verzug befindet

an.

Referendar R wird hierin die bereits vollzogenen Gedanken für eine ordentliche Begründung heranziehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

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