Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Rechtsreferendar R wird folgende Überlegung anstellen müssen.
Wirtschaftlich verbundene Verträge bilden kein einheitliches Rechtsgeschäft, es gilt das Trennungsprinzip.
Dennoch fällt nach dem Gesetz mit dem Widerruf des Kaufvertrages auch der Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehensvertrag).
Ist kein Widerruf mehr möglich, so ist zunächst an die Mängelrechte aus dem Kaufrecht zu denken.
Hier wird Referendar R den Vorrang der Nacherfüllung beachten müssen. Der Verkäufer hat ein Anrecht auf die zweite Andienung.
Erst mit fehlgeschlagener (oder endgültig verweigerter) Nacherfüllung wird man hier dann die Einwendungen aus verbundenen Verträgen in Betracht ziehen. Zunächst kommt es jedoch Bezüglich eventueller Beweislast zunächst auf den Kaufvertrag an. R sollte hierbei auch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes mit einbeziehen.
Dann ist gegenüber dem Verkäufer wirksam der Rücktritt zu erklären.
Weiter sind gegenüber dem Darlehensgeber (Bank) die Einwendungen aus § 359 zu erheben.
Praktischerweise wird zeitgleich die Einzugsermächtigung widerrufen.
Sofern kein Verfahren anhängig ist bedarf es natürlich auch keiner Anträge sondern entsprechender Willenserklärungen gegenüber den Vertragspartnern.. Referendar R wird hierbei die unter Umständen zu beachtende Form berücksichtigen müssen.
Sobald R die Einschlägigen Vorschriften geprüft, die Voraussetzungen bejaht sowie die Beweislasten geklärt hat kann er sich an die notwendigen Schriftsätze machen.
Weiter wünsche ich Referendar R ein erholsames Wochenende.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Referendar R bedankt sich für die schnelle Antwort, hatte diesen Gedankengang aber selber schon vollzogen.
Der Rücktritt ist erklärt und wirksam, da nicht innerhalb der Frist nachgebessert wurde.
Referendar R war und ist immer noch mit der Aufgabe betraut, die notwendigen Schriftsätze zu erstellen (Schriftsatzverlängerung vom Gericht gibts auch für Referendare).
:)
Vielleicht hätte Referendar R im Text ausdrücklicher darauf hinweisen sollen, dass er mit einer Klageerstellung gegen die Bank B, den Supermarkt S oder beide betraut wurde.
Daher nochmal ausdrücklich die Nachfrage, so wie sie ursprünglich gestellt war: Wer ist am effektivsten zu verklagen, und wie lauten die Anträge.
Sehr geehrter Fragesteller.
Referendar R hätte bezüglich der Klage eine deutlichere Formulierung wählen sollen.
Da der Mandant sowohl Kaufpreis vom Supermarkt, als auch Raten von der Bank zurück haben möchte bietet sich eine Klage gegen die Vertragspartner, also Supermarkt und Bank mit dem Antrag,
die Beklagte zu 1 (Supermarkt) wird verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem xxx Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrollers (FIN) zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte zu 2 (Bank) wird verurteilt, an den Kläger XXX € (zuviel bezahlte Raten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXX zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 sich in Verzug befindet
an.
Referendar R wird hierin die bereits vollzogenen Gedanken für eine ordentliche Begründung heranziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -