Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In Ihrem Falle richtet sich die Verfahrensart nach § 304 Inso. Danach trifft auf Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren zu, wenn
- bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, bis 19 Gläubiger (Abs. 2)
- keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen
Folglich ist, bevor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt werden kann, zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gem. § 305 InsO
durchzuführen.
Ist diese erfolglos, ist die Bescheinigung hierüber dem Insolvenzantrag beizufügen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
§ 304 Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo Herr Rechtsanwalt,
mmmh schade!! muss ich jetzt fürchten, dass ich mein Imbiß nicht mehr betreiben darf?
Vielen Dank nochmal und besten Grüssen zurück.
ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Entscheidung obliegt dem Insolvenzverwalter. Soweit Sie insbesondere der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO
nachkommen und die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen können, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis nachgehen, besteht keine Veranlassung den Betrieb einzustellen.
Vielmehr wird der Verwalter erwägen den Betrieb aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, so dass Sie auf eigenes Risiko den Betrieb weiterführen können.
Beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezugnehmend auf meine Antwort darf ich diese ergänzen:
Nach einer Entscheidung des BGH unterfällt ein Unternehmenr, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch selbstständig wirtschaftlich tätig ist, stets dem Regelinsolvenzverfahren (BGH ZInsO 2002, 1181
). Da Sie nach Ihren Angaben derzeit noch einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, unterfallen Sie daher dem Regelinsolvenzverfahren und nicht dem Verbaucherinsolvenzverfahren.
Folglich bedarf es nicht eines vorherigen Versuches einer außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gem. § 305 InsO
.
Ein Insolvenzantrag kann daher bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes gestellt werden.
Ich bitte vielmals um Entschudligung für mein Versehen und hoffe, dass ich Sie rechtzeitig informieren konnte. Sollte noch Fragen bestehen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen