Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die beste Lösung ist für Sie, wenn es sich tatsächlich um ein verbotenes Messer handelt, kein Risiko einzugehen und dieses zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. Verbotene Waffen bei der Polizei abzugeben, ist mit einem Risiko verbunden, es droht die Gefahr der Strafverfolgung, auch wenn man den Gegenstand freiwillig bei den Behörden abgibt.
Dem Gesetz ist eindeutig Genüge getan, wenn man z. B. verbotene Spring- und Fallmesser zerlegt. Denn im Gegensatz zu Schusswaffen sind bei Messern keine wesentlichen Teile definiert, die schon für sich allein dem Waffengesetz unterliegen (wie z. B. ein Pistolenlauf). Bei einem zerlegten Springmesser handelt es sich nur noch um eine Anzahl von mechanischen Bauteilen. Erst zu einem Messer zusammen montiert, bilden sie unter Umständen einen verbotenen Gegenstand.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
ICh hätte aber noch eine offene Frage bezüglich des erwerbs.Es handelt sich hier im ein butterfly messer, welches bei ebay ersteigert wurde! Meine Frage, die noch offen ist, ist folgende:
Ich habe gelesen, dass der ERWERB, als auch der besitz strafbar ist!
Nun habe ich das Messer ja nach Auktionende, wenn ich höchstbietender bin ERWORBEN!Mein ebay name ist in der auktion als höchstbietender öffentlich sichtbar.Also meine Frage.
Kann ich rechtlich dafür belangt werden, dass ich das Messer ERWORBEN habe (besitz spielt ja keien Roller mehr, wenn es demontiert ist).Meine Idee war ja, den Kaufvertrag zurückzunehmen, damit ich nicht mehr als höchstbietender dastehe!Oder ist der Erwerb nicht mehr relevant, wenn es schon vernichtet ist?
Natürlich können Sie versuchen, das Messer an den Verkäufer zurück zu geben. Nur fraglich ist, ob er das Messer zurück nimmt. Auch wenn er es zurück nehmen sollte, sollten Sie sich bei Ebay informieren, ob Sie dann immer noch als Ersteigerer registriet sind oder nicht. Denn ansonsten könnten Sie den Umstand des Erwerbs durch das bloße Zurückgeben nicht rückgängig machen, da sie es einmal schon gekauft haben.
Es dürfte aber nichts weiter passieren, wenn Sie so verfahren, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, auch wenn der Verkäufer das Messer nicht zurück nehmen sollte. Wozu er rechtlich nicht verpflichtet wäre.
MfG
D. Altintas