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Nachträgliche Änderung des Bebauungsplans

17. Februar 2022 11:50 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


14:04

Zusammenfassung

Bestandsschutz im Hinblick auf einen neuen Bebauungsplan gibt es nur (von Ausnahmen abgesehen), wenn die bauliche Anlage bereits bei Erlass des neuen Bebauungsplans errichtet war.

Wir haben ein Haus gebaut und wollen jetzt das Grundstück einzäunen.
Als wir das Grundstück gekauft haben, war nichts von einer Höhenbegrenzung im Bebauungsplan.
Ca. 2 Jahre später wurde der Bebauungsplan geändert und die maximale Höhe auf 1 m festgelegt.
Müssen wir uns an den geänderten Bebauungsplan halten, oder können wir uns auf den beim Grundstückskauf gültigen Bebauungsplan berufen?

Vielen Dank

17. Februar 2022 | 13:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bisher rechtmäßig entstandene Bauten genießen Bestandsschutz, von einzelnen Ausnahmen abgesehen.

Wenn Sie aber jetzt erst das Grundstück einzäunen wollen, müssen Sie sich an den neuen Bebauungsplan halten, da Bestandsschutz nur solche Anlagen genießen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des neuen Bebauungsplans Bestand hatten.

Da können Sie sich leider nicht auf den alten vorherigen Bebauungsplan, der jetzt nicht mehr gilt, stützen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2022 | 13:22

Gilt die "Höhe von <= 1 m an der Grundstücksgrenze auch, wenn sich an der Grundstücksgrenze eine Mauer (<= 1m) befindet und der Zaun sich dahinter (also ca. 50 cm) von der Grundstücksgrenze entfernt befindet?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2022 | 14:04

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Rückmeldung, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Dazu müsste man den Bebauungsplan näher auslegen, das kann ich leider ohne diesen und aus der Ferne so nicht direkt beurteilen.
Ich habe Ihnen aber vorsichtshalber mal ein weiteres Angebot unterbreitet, dass ich dieses im Bebauungsplan nachsehe, für den Fall, dass Ihnen dieser zur Verfügung steht oder im Internet heruntergeladen werden kann.
Gerade weil es ein neuer Bebauungsplan ist, sollte letzteres möglich sein.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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