Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bisher rechtmäßig entstandene Bauten genießen Bestandsschutz, von einzelnen Ausnahmen abgesehen.
Wenn Sie aber jetzt erst das Grundstück einzäunen wollen, müssen Sie sich an den neuen Bebauungsplan halten, da Bestandsschutz nur solche Anlagen genießen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des neuen Bebauungsplans Bestand hatten.
Da können Sie sich leider nicht auf den alten vorherigen Bebauungsplan, der jetzt nicht mehr gilt, stützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Gilt die "Höhe von <= 1 m an der Grundstücksgrenze auch, wenn sich an der Grundstücksgrenze eine Mauer (<= 1m) befindet und der Zaun sich dahinter (also ca. 50 cm) von der Grundstücksgrenze entfernt befindet?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Dazu müsste man den Bebauungsplan näher auslegen, das kann ich leider ohne diesen und aus der Ferne so nicht direkt beurteilen.
Ich habe Ihnen aber vorsichtshalber mal ein weiteres Angebot unterbreitet, dass ich dieses im Bebauungsplan nachsehe, für den Fall, dass Ihnen dieser zur Verfügung steht oder im Internet heruntergeladen werden kann.
Gerade weil es ein neuer Bebauungsplan ist, sollte letzteres möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt