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Veranstalterkennzeichnung auf Werbung

| 27. Juli 2011 23:02 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,


wir sind ein kleiner Verein, der regelmäßig Tanzveranstaltungen ausrichtet. Wir besitzen ein Vereinsgebäude, dessen Räumlichkeiten wir zu diesen Zwecken nutzen. Da wir nicht durchgehend eigene Veranstaltungen ausrichten, vermieten wir diese Räumlichkeiten auch regelmäßig an Dritte zu Veranstaltungszwecken. Zu diesen Veranstaltungen betreiben wir dann die Bewirtung mit Getränken, alles Andere ist Sache des Veranstalters.

Regelmäßig haben wir Probleme damit, dass die eingemieteten Veranstalter Werbeplakate und -flyer erstellen und verteilen, wobei auf dieser Werbung lediglich unser Logo/Name sowie die Bezeichnung der Veranstaltung groß abgedruckt sind; der Veranstalter wird dabei nicht erwähnt.

Unsere Veranstaltungsverträge besagen u.a.:
"Aus jedweder Werbung zu der Veranstaltung, die der Veranstalter der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eindeutig der Veranstalter hervorgehen. Dies kann durch eine gut lesbare Randbemerkung Veranstalter: ..." geschehen."

Leider richten sich die wenigsten Veranstalter nach dieser Regelung.

Meine ersten Fragen dazu lauten nun:
(1) Gibt es eine gesetzliche Regelung/Entscheidung, die einen Veranstalter dazu verpflichtet, eine entsprechende Veranstalterkennzeichnung auf Werbung anzubringen? (Ich denke dabei z.B. an die Regelung zur Anbieterkennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.)
(2) Trifft uns durch die Anscheinsvermutung gegenüber dem Publikum/Gästen, wir wären selbst der Veranstalter, ein Risiko/eine Haftung? (Z.B. wendet sich die GEMA regelmäßig an uns, dass bestimmte Veranstaltungen, die von Dritten bei uns veranstaltet werden, keine Anmeldung vorliegt.)


In diesem Zusammenhang trat aktuell auch ein weiteres Problem auf: Wir vereinbarten vor einiger Zeit mit einem Veranstalter einer externen Veranstaltung (die Veranstaltung findet nicht in unseren Räumlichkeiten statt), dass wir ihn durch beratende Leistungen vor und während seiner Veranstaltung vor Ort unterstützen. Zudem sollte er unser Logo/unseren Namen zu Werbezwecken nutzen dürfen, da wir recht bekannt sind.

Nun hat der Veranstalter sämtliche Werbung ohne Veranstalterkennzeichnung ausgegeben - eine nachträgliche Anbringung ist nicht mehr möglich.

Daher meine letzte Frage:
(3) Berechtigt uns das zum Rücktritt von diesem mündlichen Vertrag/zur Anfechtung (evtl. Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum nach §§ 119 ff. BGB ?)?

Der Hintergrund der Frage ist jener, dass wir in keinerlei Haftung/Risiko für diese Veranstaltung sein möchten, da wir mit der Veranstaltung an sich überhaupt nichts zu tun haben. Was passiert beispielsweise, wenn sich ein Gast (z.B. aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten des Veranstalters) verletzt und nun aufgrund der Werbung denkt, wir wären der Veranstalter?

Wir wären sehr dankbar für die Klärung dieser Fragen, da uns ein evtl. Haftungsfall ruinieren könnte.

28. Juli 2011 | 00:23

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1:

Eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht für gedruckte Flyer oder Plakate grundsätzlich nicht. Die in § 5 TMG und § 55 RStV geregelte Impressumspflicht gilt nur für Telemedien (TV, Radio, Internet etc.), nicht aber für gedruckte Werbung.
Jedoch fordern die Landespressegesetze für Druckerzeugnisse die Nennung des Namens, der Firma und der Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs. Allerdings befreien die jeweiligen Pressegesetze meist „Werbedrucksachen" von der Impressumspflicht. Wirbt der Veranstalter auf den Plakaten also lediglich für die Veranstaltung und enthält das Plakat keine über die reine Werbeaussage hinausgehenden redaktionell-journalistischen Inhalten, besteht in der Regel keine Impressumspflicht.

Zu 2:

Wenn für den Besucher nicht eindeutig erkennbar ist, wer der Veranstalter ist, mit wem er also seinen Vertrag schließt, besteht tatsächlich das Risiko, dass der Besucher Sie als vermeintlichen Vertragspartner in Anspruch nehmen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf den Plakaten mit Ihrer Zustimmung Ihr Logo abgedruckt ist, also nach außen der Eindruck vermittelt wird, dass Sie die (Mit)Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung übernehmen. Allerdings hätten Sie dann im Innenverhältnis einen Ausgleichanspruch gegen den wirklichen Veranstalter als Ihren Vertragspartner. Da dieser Ihre Haftung gegenüber dem Besucher aufgrund der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung verursacht hat, müsste er Ihnen den Schaden ersetzen bzw. Sie von den Ansprüchen Dritter freistellen. Eine solche Freistellungsklausel sollten Sie zur Klarstellung auch in zukünftige Verträge mit Veranstaltern mit aufnehmen.

Zu 3:

Wenn ein nachträgliches Anbringen unmöglich ist, dürfte Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Da die Anbieterkennzeichnung wohl als Nebenpflicht einzustufen ist, gesteht § 324 BGB Ihnen ein solches Recht zu; daneben dürfte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vorliegen, was ebenfalls zum Rücktritt berechtigen kann. In zukünftige Verträgen sollten Sie aber zusätzlich ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren für den Fall, dass die Veranstalterkennzeichnung nicht wie vertraglich vereinbart auf den Druckerzeugnissen angebracht wird.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2011 | 00:47

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