Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1:
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht für gedruckte Flyer oder Plakate grundsätzlich nicht. Die in § 5 TMG
und § 55 RStV geregelte Impressumspflicht gilt nur für Telemedien (TV, Radio, Internet etc.), nicht aber für gedruckte Werbung.
Jedoch fordern die Landespressegesetze für Druckerzeugnisse die Nennung des Namens, der Firma und der Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs. Allerdings befreien die jeweiligen Pressegesetze meist „Werbedrucksachen" von der Impressumspflicht. Wirbt der Veranstalter auf den Plakaten also lediglich für die Veranstaltung und enthält das Plakat keine über die reine Werbeaussage hinausgehenden redaktionell-journalistischen Inhalten, besteht in der Regel keine Impressumspflicht.
Zu 2:
Wenn für den Besucher nicht eindeutig erkennbar ist, wer der Veranstalter ist, mit wem er also seinen Vertrag schließt, besteht tatsächlich das Risiko, dass der Besucher Sie als vermeintlichen Vertragspartner in Anspruch nehmen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf den Plakaten mit Ihrer Zustimmung Ihr Logo abgedruckt ist, also nach außen der Eindruck vermittelt wird, dass Sie die (Mit)Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung übernehmen. Allerdings hätten Sie dann im Innenverhältnis einen Ausgleichanspruch gegen den wirklichen Veranstalter als Ihren Vertragspartner. Da dieser Ihre Haftung gegenüber dem Besucher aufgrund der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung verursacht hat, müsste er Ihnen den Schaden ersetzen bzw. Sie von den Ansprüchen Dritter freistellen. Eine solche Freistellungsklausel sollten Sie zur Klarstellung auch in zukünftige Verträge mit Veranstaltern mit aufnehmen.
Zu 3:
Wenn ein nachträgliches Anbringen unmöglich ist, dürfte Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Da die Anbieterkennzeichnung wohl als Nebenpflicht einzustufen ist, gesteht § 324 BGB
Ihnen ein solches Recht zu; daneben dürfte auch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB
vorliegen, was ebenfalls zum Rücktritt berechtigen kann. In zukünftige Verträgen sollten Sie aber zusätzlich ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren für den Fall, dass die Veranstalterkennzeichnung nicht wie vertraglich vereinbart auf den Druckerzeugnissen angebracht wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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