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Veranlagungszeitraum für Elterngeld bei nebenberuflicher Selbständigkeit

| 10. September 2010 15:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:48

Ich bin seit 2001 fest angestellt und gemeinsam mit meinem Lebensgefährten seit Mitte 2007 nebenberuflich selbstständig. Wir erwarten nun in 4 Wochen unser erstes gemeinsames Kind und sind uns wegen der nebenberuflichen Selbständigkeit mit dem Veranlagungszeitraum des Enterngelds sehr unsicher.

Die Elterngeldstelle teilte mir bereits Mitte diesen Jahres mit, dass das Elterngeld für mich nach dem letzten abgeschlossenen Zeitraum (also für das Jahr 2009) berechnet wird, da ich sowohl 2009 als auch 2010 ohne Pause beide Tätigkeiten ausgeübt habe.

Zwischenzeitlich bin ich über ein Urteil des Bundessozialgerichts, Urteil vom 03.12.2009, AZ: B 10 EG 2/09 R gestolpert, dass besagt, dass als Veranlagungszeitraum nur dann der letzte abgeschlossene Zeitraum gilt, wenn der zeitliche Unterschied der selbständigen Tätigkeit aus den letzten 12 Monaten und dem letzten abgeschlossenen Zeitraum nicht mehr als 20% beträgt.

Für das Jahr 2010 erwarten wir etwa den gleichen Gewinn als aus 2008. Mein Einkommen aus 2009 ist durch niedrigere Einnahmen und auch wesentlich höhere Ausgaben deutlich geringer als in den Jahren 2008 und 2010. Berücksichtige ich hier nur die Einnahmen liegt die Differenz bei etwa 30%, berücksichtige ich den reinen Gewinn liegt die Differenz bei etwa 40%. Zudem habe ich Anfang 2010 in meiner nicht selbständigen Tätigkeit eine Gehaltserhöhung erhalten, die im Falle einer Berechnung nach dem letzten abgeschlossenen Zeitraum ebenfalls nicht berücksichtigt werden würde.

Fraglich ist für mich, ob in meinem Fall als Veranlagungszeitraum wirklich der letzte abgeschlossene Zeitraum gilt oder doch die letzten 12 Monate berücksichtigt werden müssen.
Im oben genannten Urteil wird von einer zeitlichen Differenz ausgegangen. Einen Nachweis der Zeiten können wir in unserem Beruf als freie Grafikdesigner unmöglich erbringen. Ist das Jahr 2009 in diesem Fall auch dann nicht repräsentativ wenn der Gewinn der letzten Jahre mehr als 20% von einander abweicht oder muss man tatsächlich einen Nachweis über die gearbeiteten Zeiten erbringen? In welcher Form müsste dieser Nachweis erbracht werden?

Falls es hier zu einer strittigen Angelegenheit wird, die sich evtl. ein wenig hinzieht, so stellt sich hier auch für mich die Frage, ob die Elterngeldstelle die Zahlungen bis zur Einigung hinauszögern kann, oder ob in diesem Fall bereits der von der Elterngeldstelle veranschlagte Betrag gezahlt wird.

10. September 2010 | 15:51

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

§ 2 BEEG regelt die Höhe und damit auch die Berechnung des Elterngeldes.

§ 2 BEEG - Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.

(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.

(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen."

Schon diese Norm ist recht umfangreicht und nicht leicht zu verstehen.

Hinter dem folgenden Link verbirgt sich eine Internetpräsenz, auf welcher Sie in 8 Schritten den Elterngeldanspruch nachvollziehen können – praktisch als Ergänzung zu meiner Antwort:
http://www.elterngeld.net/elterngeld-berechnung.html

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das Nettoerwerbseinkommen der berechtigten Person in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes; im Falle des Mutterschutzes zwölf Monate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.

Maßgeblich ist allein das Erwerbseinkommen, das sind also die positiven Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und, Forstwirtschaft.

Das heranzuziehende Nettoerwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Steuerfreie Bezüge und einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt.

Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden vom Gewinn in der Regel aus dem Veranlagungszeitraum vor der Geburt die hierauf entfallenden Steuern und eventuelle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen und durch zwölf geteilt.

Das Elterngeld wird in Höhe von 67% so berechneten monatlichen Nettodurchschnittseinkommens gewährt.

Im Grunde genommen werden also die letzten 12 Monate zur Berechnung herangezogen. Die Höhe des Elterngelds errechnet sich individuell. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des antragsstellenden Elternteils aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Dies ist auch die Kernaussage, des von Ihnen angebrachten Urteils des BSG.

Das Urteil finden Sie zum Nachlesen unter folgendem Link:

http://lexetius.com/2009,4333

Im Ergebnis ist bei Ihnen für die Berechnung des Elterngeldes der Zeitraum der letzten 12 Monate sowohl hinsichtlich der Angestelltentätigkeit als auch der selbstständigen Tätigkeit heranzuziehen. Etwas anderes kann sich nicht ergeben. Insbesondere ist die Linie der Elterngeldstelle in Ihrem Fall nicht nachvollziehbar.

Soweit die Elterngeldstelle eine andere Berechnungsmethode wählt und damit zu einem für Sie ungünstigen Ergebnis kommt, müssten Sie Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid einlegen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2010 | 09:02

Guten Morgen Herr Schwerin,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Nicht ganz klar ist mir jetzt, ob Sie zu diesem Schluss kommen, weil der letzte abgeschlossene Zeitraum in der Tat nicht repräsentativ wäre? Ist es in diesem Fall ausreichend, die Elterngeldstelle darauf hinzuweisen und ggf. die Steuererklärungen bzw. Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen Jahre sowie die Unterlagen für die letzten 12 Monate einzureichen oder müssen tatsächlich die Arbeitszeiten nachgewiesen werden?

Ich würde mich über eine kurze Erklärung freuen.

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2010 | 09:48

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass hier der Zeitraum der letzten 12 Monate heranzuziehen ist, weil die gesetzlichen Regelungen insoweit maßgeblich und vorranging sind.

Der abgeschlossene Zeitraum ist meines Erachtens nicht repräsentativ.

Zunächst sollte dies schon bei der Antragstellung berücksichtigt und auch nur die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

Sollte die Elterngeldstelle doch anders entscheiden, bleibt das Widerspruchsverfahren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. September 2010 | 10:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"

die Frage wurde größtenteils anhand diverser, kopierter Gesetzestexte zum Elterngeld beantwortet, die man jederzeit im Internet nachlesen kann. Die mitgesendeten Links (als Erklärung) waren wenig hilfreich, da sie sich teilweise gar nicht auf meinen Fall bezogen. Die Antwort war sehr allgemein gehalten, die Empfehlung des Anwalts sehr kurz und knapp und für mich nicht richtig nachvollziehbar. Auch ich hatte leider das Gefühl, dass meine Fragen nicht richtig gelesen wurden. Konkrete Fragen wurden teilweise gar nicht beantwortet.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Unzutreffend.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. September 2010
3/5,0

die Frage wurde größtenteils anhand diverser, kopierter Gesetzestexte zum Elterngeld beantwortet, die man jederzeit im Internet nachlesen kann. Die mitgesendeten Links (als Erklärung) waren wenig hilfreich, da sie sich teilweise gar nicht auf meinen Fall bezogen. Die Antwort war sehr allgemein gehalten, die Empfehlung des Anwalts sehr kurz und knapp und für mich nicht richtig nachvollziehbar. Auch ich hatte leider das Gefühl, dass meine Fragen nicht richtig gelesen wurden. Konkrete Fragen wurden teilweise gar nicht beantwortet.


ANTWORT VON

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