Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob das funktuniert, also weder arbeits- noch sozialrechtlich Probleme bereitet, hängt maßgeblich davon ab, ob hier eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber erlaubt werden müsste oder eben nicht.
Nebentätigkeiten solcher Art sind dem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn seine Interessen negativ berührt seien können. Es besteht aber ein Anspruch auf Zustimmung, wenn nicht sachlich berechtigte betriebliche Gründe wie etwa insbesondere Arbeitszeitkollisionen gegen die Nebentätigkeit sprechen.
Bei einer umfangreicheren selbstständigen Unternehmung kann diese Grenze schon überschritten sein.
Es sind also nur eingeschränkt selbstständige unternehmerische Tätigkeiten als zweites Standbein möglich, etwa in den Arbeitstunden oder am Wochenende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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