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Veräußerung einer geerbten Immobilie in Russland

18. März 2012 13:59 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo,

vor einiger Zeit ist mein leiblicher und in Moskau lebender Vater verstorben. Ich, deutsche Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz in Deutschland, sowie meine Mutter, deutsche Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz in Deutschland, wollen diese Immobile nach Abschluss der Erbformalitäten in Russland verkaufen. Meine Frage ist nun: wo muss der Erlös aus dem Verkauf versteuert werden und welcher Steuersatz kommt hier in Betracht? Gibt es u.u. eine Veräußerungsfrist damit keine Steuer mehr anfällt? Wenn ja, welche?

18. März 2012 | 15:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


In Russland müssen Sie jedenfalls keine Erbschaftssteuer zahlen, da diese zum 01.01.2006 abgeschafft worden ist.

Da Sie und Ihre Mutter Inländer im Sinne von § 2 Erbschaftsteuergesetz sind, unterliegt das in Russland ererbte unbewegliche Vermögen der deutschen Steuerpflicht.

Nach § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro steuerfrei.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2012 | 17:30

Hallo,

meine Mutter ist bereits seit vielen Jahren von meinem leiblichen Vater geschieden. Sieht die steuerliche Bewertung in diesem Fall anders aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2012 | 18:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

In diesem Fall fällt Ihre Mutter nach § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse II.

Der Steuerfreibetrag beträgt daher insoweit nach § 16 Abs. 1 Ziff. 5 ErbStG EUR 20.000,00.




Mit freundlichen Grüßen

RA K. Roth

ANTWORT VON

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