Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Mit einer beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht, die auch den Verkauf einer Immobilie inhaltlich umfasst, kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber entsprechend handeln. Der Vertretene muss dann am Kaufvertrag persönlich nicht mitwirken.
Das deutsche Recht erkennt Beurkundungen im Ausland nur dann an, wenn die berufsrechtlichen Vorgaben für Notare und die Formvorschriften den deutschen ähneln. Bei Unterschriftsbeglaubigungen wird das etwas großzügiger gehandhabt. Wenn Sie hier Probleme vermeiden wollen, kann eine Beurkundung im Regelfall bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat erfolgen. Einzelheiten können Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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