Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sog. Spekulationsfrist beim Weiterverkauf einer Immobilie nach vorherigem Erwerb beträgt 10 Jahre. In diesem Fall muss der Veräußerungsgewinn, i.e. die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis (soweit letzterer höher ist), versteuert werden.
Ausgenommen hiervon sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
).
Da Sie das Haus seit 17 Jahren zu Wohnzwecken genutzt haben, fällt bei einem Verkauf des Hauses keine Steuer für einen Veräußerungsgewinn an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen