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Veräuerung Wirtschaftsgüter und Steuer vor Insolvenz

25. März 2024 08:46 |
Preis: 30,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


12:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin nach nur kurzer Selbstständigkeit wieder arbeitsunfähig geworden. Und musste den Betrieb aufgeben. Ich hatte zuvor Fahrzeug und Maschinen bei einer Bank finanziert. Auch so bin ich nebenbei noch verschuldet und stehe auf der Warteliste bei der Schuldnerberatung wegen einer möglichen "Verbraucherinsolvenz" (weniger als 19 Gläubiger zusammen).

Jetzt habe ich mit der Bank eine Einigung beschlossen, in der es darum geht die durch den Kredit beschafften Wirtschaftsgüter durch eine "Industrieverwertung" verkaufen zu lassen. Laut Vertrag den ich noch nicht unterschrieben habe soll der VErwertungserlös zu 100% an die Bank gehen (diese hat den Verwerter beauftragt und wohl mit dessen den Vertrag so angepasst.

Jetzt stellt sich mir die Frage, da ich ja kein Geld besitze, würde ich damit quasi "Steuerhinterziehung" begehen, da ich ja weiß das ich die durch den Verkauf entstandene Umsatzsteuer nicht abführen kann da das Geld direkt zur Bank geht.
Oder würde dieser Betrag der nicht abgeführten Umsatzsteuer mit in die Insolvenz gehen?

Wenn nicht, wäre es dann ratsam das die Verwertungsfirma den Umsatzsteuerbetrag direkt an das Finanzamt zahlt, da ich bereits ein P-Konto wegen einem anderen Gläubiger habe?

Sorry das ich hier nicht viel bieten kann, da ich durch meiner Erkrankung Mittellos geworden bin.

PS: Hier ein kurzer Auszug aus dem Vertrag.

1. Der Auftraggeber übernimmt 20% des Erlöses als Entgelt an den Versteigerer/Verwerter, damit sind die unter Ziffer 1, b) genannten Kosten abgedeckt.

2. Im Falle der Versteigerung gelten die anliegenden Versteigerungsbedingungen.

3. Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kauft er die Sache zurück, so hat er an den Versteigerer 20 % auf den Liquidationswert sowie die entstandenen Kosten zu zahlen.

4. Der Erlös der Netto-Verwertung wird, unter Abzug der unter Ziff. 2. genannten Verwertungsprovision auf das nachfolgende Konto bei der SXXXXXXXXXX Der Verwertungserlös fließt zu 100% der Sparkasse Gießen zur Tilgung des Darlehnsvertrages, Nr. XXXXXXX zu und wird auf das Darlehn entsprechend gutgeschrieben.
Dem Verwerter ist der Verkauf / Zuschlag ab den jeweiligen Liquidationswert en gem.- der Gutachten vom xx.xx.xxxx freigestellt. Die Gutachten sind dem Auftraggeber bekannt.

5. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer enthalten.
Anderungen müssen unter Hinweis auf die Abweichung von diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden.

25. März 2024 | 09:49

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

in diesem Fall gibt es 2 umsatzsteuerliche Lieferungen - einen von Ihnen an die Bank/den Verwerter und eine von der Bank/Verwerter an den neuen Eigentümer.

Für die zweite Lieferung führt die Bank die Umsatzsteuer ab, für die erste Lieferung werden Sie dies dann leider nicht können. Allerdings stellt dies keinen Fall von Steuerhinterziehung dar, die bloße Nichtzahlung von Steuern ist grundsätzlich nicht strafbar. Zudem können Sie gegen die zwangsweise Wegnahme des Fahrzeugs nicht viel unternehmen.

Die Forderung des Finanzamtes ist damit eine Forderung wie jede andere auch und kann zur Tabelle angemeldet werden und Sie könne auch dafür entsprechend Restschuldbefreiung erlangen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Fricke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2024 | 10:14

Hallo Herr Fricke,

ich glaube einer von uns hat was durcheinander geworfen. Oder ich verstehe es leider nicht.

Zwangsweise wurde das Fahrzeug nicht weggenommen. Ich bin Eigentümer von allen Gerätschaften und dem Fahrzeug, die Bank hat da eigentlich nichts schriftliches oder Sicherheiten in der Hand.

Ich habe es ja nicht an der Verwerter verkauft, sondern abgegeben, also ohne Zahlung erhalten. Dann würde ja nur eine Umsatzsteuerschuld entstehen, die vom Verkauf/ der Versteigerung.

Heißt also ich kann das so machen, das 100% des Erlöses direkt an die Bank gehen, und die durch den Verkauf "fiktiv" eingenommene Umsatzsteuer kommt dann mit in die Tabelle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2024 | 12:00

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Formulierung "zwangsweise" bezieht sich auch darauf, dass die Bank eheblichen Druck auf Sie ausüben kann und Sie letztlich wenig Spielraum haben eine solche Vereinbarung zu vermeiden.

Es spielt hier aber letztlich auch keine Rolle, ob Sie die Sachen selbst noch verkaufen und die Umsatzsteuer nicht zahlen oder der Umweg über Dritte gewählt wird - die nicht abgeführte Umsatzsteuer ist dann lediglich eine Insolvenzforderung, wie andere Forderungen auch. Steuerrechtlich ist es aber so, dass hier 2 Liefervorgänge erfasst werden, siehe Ausgangsantwort.

Im Ergebnis müssen Sie wegen einer Steuerhinterziehung jedenfalls keine Bedenken haben.


Mit freundlichen Grüße,
RA Fabian Fricke


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