Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 29 Abs. 3
Aufenthaltsgesetz darf in der Tat die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Warum dann nur in Bezug auf Ihren Ehepartner der Vergleich unterbreitet wird, ist auf den ersten Blick nicht ganz konsequent, andererseits aber schon, wenn man bedenkt, das die Klagefrist hinsichtlich der Tochter abgelaufen ist und in aller Regel eine Wiedereinsetzung in vorherigen Stand bzw. in die Klagefrist nicht in Betracht kommt.
Es bestünde aber die Möglichkeit, einen neuen Antrag für die Tochter zu stellen und den Vergleich im Übrigen einzugehen. Zum Beispiel kann man in den Vergleich mit aufnehmen, dass jedenfalls die Einreise über ein Visum hinsichtlich des Ehepartners Geltung hat und ein Antrag für die Tochter neu gestellt werden würde, über den nach Recht und Gesetz entschieden werden müsste. Ist letzteres erfolgt und hatte Antrag Erfolg, könnte eine gemeinsame Einreise erfolgen.
Aber wenn man jetzt in die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz blickt, kann ich das auch nicht ganz verstehen, dass jetzt die Tochter nicht mit in den Vergleich mit einbezogen werden soll, da jetzt nun einmal im Vergleich zu sonstigen Familienangehörigen, vgl. § 36, bei Kindern und Ehegatten die Anforderungen an die humanitären Gründen nicht derart hoch sind.
Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf für weitere Schritte zur Verfügung. Die hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Das AA hat mitgeteilt, daß der Antrag auf Erteilung eines Visums der Tochter nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Mein Mann hat dem Vergleich zugestimmt, d.h. das Visum wird erteilt. Muß er dann für die Tochter ein neuen Antrag stellen? und wie sind die Aussichten?
Danke vorab für Ihre schnelle Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, dann ist der Vergleich so auch auf Antrag von Ihnen vom Verwaltungsgericht zu protokollieren und kann aller Voraussicht nach nicht mehr ergänzend werden, weil das die Gegenseite verhindern dürfte.
Liegen jetzt aktuell noch humanitäre Gründe für Ihre Tochter vor, also nach wie vor, kann und sollte ein neuer Antrag gestellt werden.
Zu den Erfolgschancen kann ich nur sehr wenig sagen, weil mir die persönliche Situation der Tochter unbekannt ist.
Wie gesagt, im Vergleich zu sonst sind allgemein die Anforderungen nicht ganz so hoch.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt