Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt für Ihre Ehefrau, die Ihrer Aussage nach die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, tatsächlich eine Ausnahme.
Gem. § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Voraussetzung in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse) für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
Gem. § 41 Abs. 1, 2 AufenthV dürfen Staatsangehörige von Brasilien visumfrei nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Ihre Frau möchte offensichtlich auch keine Tätigkeit nach § 17 Abs. 2 AufenthV ausüben. Weshalb die Regelung ohne weiteres auf sie anwendbar ist.
Im Ergebnis ist von Nachweis der einfachen Sprachkenntnissen im Fall Ihrer Frau abzusehen. Insofern sollte sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Es ist wichtig diesen zu stellen, solange sie sich noch legal im Bundesgebiet aufhält.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: http://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Und gerade hierbei wurde mir gesagt das sie das Sprachzertifikat aber haben muss da ich deutscher bin. Und es nichts bringen würde den Antrag einzureichen. Später möchte Sie natürlich schon hier arbeiten gehen. Aber zuerst möchte Sie das A1 Sprachzertifikat hier erwerben..
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ehefrau muss den Antrag auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG stellen. Leider ist es oft so, dass die Ausländerbehörden selbst Fehler machen. Für Familiennachzug einer Brasilianerin zu ihrem deutschen Ehegatten werden kein Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Paragraphenkette habe ich bereits oben geschrieben.
Wichtig ist, dass der Antrag seitens Ihrer Ehefrau überhaupt erst gestellt wird. Zwar kann die Ausländerbehörde diesen ablehnen, dürfte aber in der Folge wenig, bis gar keine Chancen vor Gericht haben. Da § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG gem. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenhtG auch für Ehegatten Deutscher entsprechend Anwendung findet.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik