Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag bzgl. der Zahlung einer Verpflegungspauschale prüfen und einen evtl. für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Sollte darin keine Regelung enthalten sein und kein fester Arbeitsort vereinbart, so kann der Arbeitgeber die Dauer Zahlung der Verpflegungspauschale selbst bestimmen. Sollte eine bestimmter Arbeitsort vereinbart sein oder die Verpflegungspauschale selbst, dann haben Sie den Anspruch für die gesamte Dauer der auswärtigen Tätigkeit.
Die sogen. 3 Monatsregel ist nur steuerlich relevant aber nicht für die grundsätzliche Zahlung bzw. Nichtzahlung heranzuziehen. Ein Ausgleich zu viel oder zu wenig gezahlter Steuern auf die Verpflegungspauschale kann im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank ersteinmal für die schnelle Beantwortung.
Ganz klar ist es mir aber noch nicht.
Habe ich nun die 3 Monate erreicht, oder nicht?
Die Unterbrechung bei Kunde B und C hat keine 3 Monate zustandekommen lassen?
In meinem Arbeitsvertrag ist keine regelmäßige Arbeitsstätte definiert. Homeoffice.
Auszug aus der Firmen-Reisekostenregelung:
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Insbesondere ist es jede ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit
einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich
nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben. Die betriebliche Einrichtung
eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn der Arbeitnehmer dort
langfristig eingesetzt wird.
Eine Auswärtstätigkeit beginnt mit Verlassen des Betriebes oder der Wohnung und endet mit
der Rückkehr. Für die Auswärtstätigkeit ist die Abwesenheit vom Betrieb oder der Wohnung
maßgebend.
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Verpflegungsmehraufwendungen werden pauschal nach den steuerlich geltenden
Höchstsätzen erstattet. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach der Dauer der
Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte:
Abwesenheit von mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden: EUR 6,00
Abwesenheit von mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden: EUR 12,00
Abwesenheit von 24 Stunden: EUR 24,00.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können bei derselben
Auswärtstätigkeit regelmäßig nur für die ersten drei Monate steuer- und
sozialversicherungsfrei ersetzt werden.
Kann ich nun für alle Wochen KW20 bis jetzt die Verpflegungspauschalen Steuerfrei erhalten? Die Aussage meines Arbeitgebers ist damit falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Für drei Monate (unabhängig bei welchen Kunden Sie ortsabwesend waren) erhalten Sie die Pauschale steuerfrei, danach versteuert ohne zeitliche Begrenzung.