Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihren Frage wie folgt beantworten.
Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter, der sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und eine Unkostenpauschale in Höhe von 20 bis 30 € abdeckt (§ 823 Abs. 1, Abs. 2
i.V.m. § 303 StGB
, § 249 Abs. 1 BGB
).
Rechnen Sie auf Basis eines Kostenvoranschlags ab, können Sie (zunächst) nur die Netto-Reparaturkosten verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB
).
> Sie schreiben den Täter an und fordern den Ersatz des Schadens unter Beilegung einer Kopie des Kostenvoranschlags. Das kann auch ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Sie tun.
Die Rechtsanwaltskosten hat der Täter zu tragen, sie betragen bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.000 € 147,56 €
> Zahlt er nicht, können Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (online-mahnantrag.de; vorzuschießende Gerichtskosten 32 €) oder klagen (Gerichtskosten 159 €).
Im Erfolgsfall hat der Täter die Kosten zu tragen, auch die eines Anwalts, wenn Sie einen beauftragen.
(Im Strafverfahren könnten Sie Ihre Ansprüche im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens geltend machen.)
> Wenn der Täter tatsächlich feststeht, gewinnen Sie das Verfahren.
Ob Sie aber tatsächlich Geld erhalten, hängt davon ab, ober der Täter solvent ist.
(Es kann durchaus überlegenswert sein, die eigene Vollkasko-Versicherung einzuschalten. Höherstufungsschaden [auch für mehrere Jahre ] und Selbstbeteiligung hat dann der Täter zu tragen.)
Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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