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Vandalismus am Auto

5. September 2019 16:08 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Damen, sehr geehrte Herren,

ich benötige bitte ihren Rat zu folgender Sachlage: An meinem Auto wurde mutwillig der Aussenspiegel abgerissen. Ebenso an 6 weiteren Fahrzeugen, die im Umfeld abgestellt waren. Der Täter wurde Polizeilich festgestellt, ich habe Anzeige erstattet. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur beträgt rund 940 Euro.

Wie komme ich nun an das Geld. M.E. muss das ja vom Täter kommen. Aber wie muss ich da vorgehen und wie groß ist die Chance, dass ich das Geld bekomme? Ich möchte meine eigene Versicherung nicht einschalten um eine höhere Einstufung zu vermeiden. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht und ich möchte auch nicht Gefahr laufen, evtl. entstehende Anwaltskosten selbst zahlen zu müssen.

Vielen Dank für eine Antwort und beste Grüße

Jean Schmitt

5. September 2019 | 17:12

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihren Frage wie folgt beantworten.

Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter, der sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und eine Unkostenpauschale in Höhe von 20 bis 30 € abdeckt (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB , § 249 Abs. 1 BGB ).

Rechnen Sie auf Basis eines Kostenvoranschlags ab, können Sie (zunächst) nur die Netto-Reparaturkosten verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB ).

> Sie schreiben den Täter an und fordern den Ersatz des Schadens unter Beilegung einer Kopie des Kostenvoranschlags. Das kann auch ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Sie tun.
Die Rechtsanwaltskosten hat der Täter zu tragen, sie betragen bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.000 € 147,56 €

> Zahlt er nicht, können Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (online-mahnantrag.de; vorzuschießende Gerichtskosten 32 €) oder klagen (Gerichtskosten 159 €).
Im Erfolgsfall hat der Täter die Kosten zu tragen, auch die eines Anwalts, wenn Sie einen beauftragen.

(Im Strafverfahren könnten Sie Ihre Ansprüche im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens geltend machen.)

> Wenn der Täter tatsächlich feststeht, gewinnen Sie das Verfahren.
Ob Sie aber tatsächlich Geld erhalten, hängt davon ab, ober der Täter solvent ist.

(Es kann durchaus überlegenswert sein, die eigene Vollkasko-Versicherung einzuschalten. Höherstufungsschaden [auch für mehrere Jahre ] und Selbstbeteiligung hat dann der Täter zu tragen.)

Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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