Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Leider müssen Sie für jeden neuen Bescheid erneut das Widerspruchsverfahren durchlaufen bevor Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen können.
Der Widerspruch und die Klage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Deshalb kann das Versorgungswerk trotz der Widersprüche und der Rechtshängigkeit der Klage die Vollstreckung androhen. Sie müssten daher beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO
stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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