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Urteilsvollstreckung - Muss ich abwarten bis die Berufungsfrist vorbei ist, bis ich einen Gerichtsvo

| 23. Januar 2009 19:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe beim Arbeitsgericht eine Lohnklage gestellt, da mein Arbeitgeber 2 Monatslöhne nicht gezahlt hat. Eine Güteverhandlung hat auch schon stattgefunden. In dieser ist weder mein ehemaliger Arbeitgeber noch sein Anwalt erschienen. Vom Vorsitzenden Richter habe ich ein Schriftstück meines ehemaligen Arbeitgebers erhalten, in dem der Vorwurf der fehlenden Lohnzahlung anerkannt wird. In diesem Fall hat der Richter ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen. Ich habe jetzt die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erhalten.

Wie sollte man jetzt vorgehen? Ich habe gelesen, dass man mit diesem Urteil einen Gerichtsvollzieher beauftragen muss. Oder wird dies vom Gericht gemacht?

Gibt es hierfür spezielle Formblätter?

Woher weiß welcher Gerichtsvollzieher zuständig? (Sitz des Arbeitgebers ist Berlin)

Des Weiteren wird in dem Urteil auf eine einmonatige Berufungsfrist des Beklagten hingewiesen. Muss ich abwarten bis die Berufungsfrist vorbei ist, bis ich einen Gerichtsvollzieher beuaftrage?

23. Januar 2009 | 19:38

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Für die Zwangsvollstreckung ist folgendes zu beachten:

1. Wenn Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, ist der Gerichtsvollzieher am Sitz des Arbeitgebers zuständig. Den Gerichtvollzieher brauchen Sie selbst nicht ausfindig zu machen, da der Zwangsvollstreckungsauftrag an die Verteilungstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Gerichts zu richten ist. In Berlin gibt es mehrere Gerichte. D. h. Sie müßten aufgrund der Anschrift des Arbeitgebers bei Gericht nachfragen, welches Amtsgericht örtlich zuständig ist.

2.

Wenn Sie ein Konto Ihres Arbeitgebers kennen, ist es sinnvoller, das Konto zu pfänden. Dies geschieht durch einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zuständig ist wiederum das Gericht am Sitz des Arbeitgebers, diesmal das Amtsgericht, Vollstreckungsgericht.

3.

Zwar können Sie die Vollstreckung auch selbst betreiben, jedoch rate ich, diesbezüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Schuldner hat die Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen.


II.

Die Zwangsvollstreckung können Sie betreiben, sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Das Urteil muß mit der Vollstreckungsklausel versehen sein; ferner muß das Urteil dem Schuldner zugestellt werden.

Die Berufungsfrist brauchen Sie nicht abzuwarten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2009 | 15:25

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