Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Für die Zwangsvollstreckung ist folgendes zu beachten:
1. Wenn Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, ist der Gerichtsvollzieher am Sitz des Arbeitgebers zuständig. Den Gerichtvollzieher brauchen Sie selbst nicht ausfindig zu machen, da der Zwangsvollstreckungsauftrag an die Verteilungstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Gerichts zu richten ist. In Berlin gibt es mehrere Gerichte. D. h. Sie müßten aufgrund der Anschrift des Arbeitgebers bei Gericht nachfragen, welches Amtsgericht örtlich zuständig ist.
2.
Wenn Sie ein Konto Ihres Arbeitgebers kennen, ist es sinnvoller, das Konto zu pfänden. Dies geschieht durch einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zuständig ist wiederum das Gericht am Sitz des Arbeitgebers, diesmal das Amtsgericht, Vollstreckungsgericht.
3.
Zwar können Sie die Vollstreckung auch selbst betreiben, jedoch rate ich, diesbezüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Schuldner hat die Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen.
II.
Die Zwangsvollstreckung können Sie betreiben, sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Das Urteil muß mit der Vollstreckungsklausel versehen sein; ferner muß das Urteil dem Schuldner zugestellt werden.
Die Berufungsfrist brauchen Sie nicht abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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