Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes liegt offensichtlich kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber vor.
Im Kündigungsfall ist deshalb nach Ihren Informationen derzeit davon auszugehen,dass Sie eine Kündigungsschutzklage rechtskräftig gewinnen und deshalb unbefristet weiterbeschäftigt und bezahlt werden müssen,
( im übrigen auch bei fortgesetzter -widerruflicher- Freistellung des Arbeitgebers).
DerArbeitgeber hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
entweder ,er beschäftigt und bezahlt Sie unbefristet weiter,
oder er zahlt dann eine Abfindung ,welche Ihre Vorstellungen entsprechend stark gewichtet.
Ein Kündigungssschutzverfahren nur mit dem Ziel einer Abfindung
lohnt sich bei Ihnen vor dem Hintergrund der entstehenden Anwaltskosten(siehe weiter unten) nur dann,wenn der Staat diesen Prozess für Sie bezahlt(=Prozesskostenhilfe).Ob dies der Fall sein könnte,kann ich nicht abschließend beurteilen,halte dies aber eher für unwahrscheinlich .Aufgrund Ihrer geringen Beschäftigungsdauer hätten Sie hier voraussichtlich eine Abfindung im Bereich von nur ca.1.000,00€ zu erwarten, auch im Fall einer(auf Ihren Antrag hin) gerichtlich festgestellten Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einem Kündigungsschutzprozess mit anwaltlicher Hilfe müssen
Sie mit Kosten bis zu etwa 1.500,-- € rechnen (gegebenenfalls mit staatlicher Unterstützung ,sogenannter Prozesskostenhilfe s.o.).
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Ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber hat eine 3- monatige Sperre bei der Agentur für Arbeit zur Folge.Außerdem fehlt hier der notwendige Verhandlungsdruck und damit die zu erwartende Bereitschaft des Arbeitgebers ,eine höhere Summe als bisher (= Lohn und Gehalt bis max.Juli 2007) anzubieten.
Wenn Sie einen neuen Job fest in Aussicht haben ,können Sie immer noch einen Aufhebungsvertrag mit dem derzeitigen Arbeitgeber schließen,ohne dem Arbeitgeber ungedingt den Grund hierfür mitteilen zu müssen.Die Problematik mit der Agentur für Arbeit(Sperre,s.o.) entfällt in diesem Fall(=festes neues Arbeitsverhältnis).
Die Gefahr,dass der Arbeitgeber im "neuen Jobfall "darauf besteht,
dass Sie dann doch bleiben,sehe ich nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht.
Im Aufhebungsfall (also Aufhebungsvereinbarung) bis einschließlich Juli 2007 wäre zwar die Sperre(s.o.)durch die Lohnfortzahlung (bis 07.2006) abgedeckt.
Die "Abfindung" bzw.der "Gewinn" bestünde in diesem Fall aber lediglich in der Differenz zwischen der Lohnfortzahlung(bis 07.2007) und dem durch die Sperre bedingten dreimonatigen Einkommensausfall(Arbeitslosengeld I).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
den Arbeitgeber,um
Diese Antwort ist vom 21.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dorothee Mertens,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe Probleme den letzten Absatz zu verstehen. Sie schreiben:
"Im Aufhebungsfall (also Aufhebungsvereinbarung) bis einschließlich Juli 2007 wäre zwar die Sperre(s.o.)durch die Lohnfortzahlung (bis 07.2006) abgedeckt.
Die "Abfindung" bzw.der "Gewinn" bestünde in diesem Fall aber lediglich in der Differenz zwischen der Lohnfortzahlung(bis 07.2007) und dem durch die Sperre bedingten dreimonatigen Einkommensausfall(Arbeitslosengeld I)."
Gehen wir einmal davon aus, dass ich den Aufhebungsvertrag mit Datum der Weiterbeschäftigung und Freistellung bis 31.07.2007 unterschreiben würde und ab 01.08.2007 noch keinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Heißt das dann, dass ich erst ab 01.11.2007 Leistungen von der Agentur für Arbeit bekommen würde, oder würden die ab 01.08.2007 ALG I zahlen? Liegt hier nicht evtl. ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vor? - Drohungen!?
Sollte ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und es auf die Kündigung des Arbeitgebers ankommen lassen müßte ich also bei einer Kündigungsschutzklage mit Prozeßkosten iHv ca. 1500,- rechnen und würde bei Prozeßgewinn rückwirkend bezahlt werden, aber eine max. Abfindung von ca. 1000,- Brutto bekommen?
Habe ich diese beiden Kernpunkte richtig verstanden?
Was würden Sie mir raten?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie filgt:
Ja,Sie würden erst ab dem 01.11.07 Leistungen von der Agentur für Arbeit bekommen.
Das Verhalten Ihres Arbeitgebers mag zwar sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein,aber er würde sein rechtswidriges Vorgehen(wie von Ihnen geschildert)abstreiten und mit Sicherheit nicht in einem Aufhebungsvertrag dokumentieren .
Bleiben Sie -wie angeraten--bei Ihrem Arbeitgeber,bis Sie etwas Neues gefunden haben.Wenn er sich
von Ihnen trennen will,muss er Ihnen kündigen.
Stellt das Arbeitsgericht anschließend die Unwirksamkeit der Kündigung fest,dann muss der Arbeitgeber fortlaufend und rückwirkend Lohn und Gehalt weiter zahlen ,statt der geringen Abfindung bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht.
Kündigungsschutzverfahren dauern ihre Zeit.Deshalb ist es wichtig,auf etwaige( tarifvertragliche oder sonstige Verfallfristen)im Hinblick auf Lohn und Gehalt zu achten.
Sie sollten schon deshalb nicht ohne anwaltlichen Beistand in ein
solches Kndigungsschutzvefahren gehen.
MIt freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin