Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Sofern das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, können Sie hiergegen Berufung einlegen.
Die Vollstreckung des Urteils ist kein automatisiertes Verfahren, sondern erfolgt u.a nur auf Antrag des Gläubigers.
Die Zwangsvollstreckung bezüglich der Herausgabe des Stromzählers wird dann durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Insofern dient die Zustellung der Urteils Ihrer Information und gewährt Ihnen darüberhinaus die Möglichkeit freiwillig den titulierten Anspruch zu erfüllen.
Das bedeutet für Sie, dass der Gläubiger keine Zwangsmaßnahmen einleiten wird, wenn Sie der Foderung nachkommen.
Ich würde Ihnen daher raten, sich mit der RWE (oder besser mit deren Prozessbevollmächtigten aus dem Rechtsstreit) in Verbindung zu setzen und ausführen, dass Sie dem titulierten Anspruch nachkommen werden. Eventuell können Sie nun eine Ratenzahlung vereinbaren.
Erfahrungsgemäß wird dann auf die Zwangsvollstreckung bezüglich der Herausgabe des Stromzählers verzichtet, da es den Stromanbieters meist um die Begleichung der ausstehenden Forderung geht und darüber hinaus es im Interesse der Anbieter ist, dass weiter, bei Einhaltung der Zahlungsverpflichtung, Strom bezogen wird. Dies geht aber nicht, wenn der Stromzähler entfernt werden würde.
Sollte die RWE denoch eine Zwangsvollstreckung betreiben, sollten Sie die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage von einem Kollegen vor Ort überprüfen lassen.
Darüber hinaus könnte man dann den Wechsel zu einem anderen Anbieter in Betracht ziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
Westerbachstraße 23 F
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Im Urteil ist nichts darüber vermerkt, wann dieses rechtskräftig wird bzw. wurde. Es ist lediglich der Hinweis "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar" zu finden.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter wäre es aber so, dass der Zähler weiterhin im Haus bleibt und somit auch weiterhin der RWE gehört. Ist ein Ausbau ausgeschlossen, wenn wir einen Vertrag bei einem anderen Anbieter hätten ?
Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Berufungsfrist beträgt ein Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Sollten Sie also das komplette Urteil (also mit Begründung) erhalten haben, so beginnt die einmonatige Frist ab dem Tag, an dem Sie das Urteil bekommen haben.
Bis Ablauf der Frist ist das Urteil daher "vorläufig vollstreckbar".
Ein Ausbau des Zählers wäre nicht per se ausgeschlossen, weil Sie zu einem anderen Anbieter wechseln.
Falls notwendig erhalten Sie aber in der Regel einen anderen Zähler durch den neuen Anbieter.
Ich wünsche Ihenn alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt -