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BGH-Urteil zur Schönheitsreparaturenklausel?

13. Januar 2008 00:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Abend,

ich werde demnächst aus beruflichen Gründen einen weiteren Umzug vornehmen. Gerade in den letzten Jahren scheinen wegweisende Urteile vom BGH getroffen zu sein, was zulässige/unzulässige Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen betrifft. Hier wurde die Position des Mieters doch merklich gestärkt. Die Feinheiten der Formulierungen sind für den Laien auf dem Rechtsgebiet schwer einzuschätzen.

Zum Hintergrund: Ich werde zum Zeitpunkt des Auszuges in etwa 6 Jahre Mieter des Objektes (Stadtwohnung) gewesen sein. Der Mietvertrag nennt zu den Punkten Schönheitsreparaturen und Renovierung folgendes:

§12 Schönheitsreparaturen
1. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
2. Der aus dem beigefügten und gesondert unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll ersichtliche Wohnungszustand wird von den Vertragsparteien als vertragsgemäß anerkannt. Der Mieter verzichtet auf die vermieterseitige Durchführung einer Anfangsrenovierung.
3. Der Mieter hat als Schönheitsreparaturen das Tapezieren der Wände, das Anstreichen der Wände und Decken, das Lackieren der Fenster von Innen, der Innentüren und der Wohnungseingangstür von innen, das Streichen der Fußböden sowie das Strreichen der Heizkörper und Heizrohre fachgerecht vorzunehmen, soweit nicht besondere Ausstattunggsmerkmale oder Materialien diese Arbeiten ausschließen.
4. Nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung hat der mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig nach Maßgabe folgenden Fristenplanes durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre.

§18
Der Mieter hat die Mietsache vollständig geräumt und in vertragsgemäß renoviertem Zustand zurückzugeben. die Schönheitsreparaturen sind vor der Rückgabe des Objektes durchzuführen.

Ich habe bis jetzt keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, da mir diese wirklich nicht als notwendig erschienen.

Mich interssiert nun, welchen Pflichten ich beim Auszug nachkommen muss. Ich bin aufgrund der großen Entfernung von meinem zukünftigen Wohnort sehr daran interessiert, einen reibungslosen Ablauf bei der Abgabe zu haben.
konkret:
- Muss ich vor dem Auszug renovieren?
- Falls ja, müssen sämtliche Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, oder kann dies auf das Weissen der Wände und Füllen der Dübellöcher beschränkt werden, wenn Heizkörper und Türen offensichtlich nicht bedürftig sind.
- Die Wände (Rauhfasertapete) wurde bereits vom Vormieter mehrmals gestrichen. Bei einer erneuten Streichung kann die Musterung nicht mehr garantiert werden. Muss ich dann sogar tapezieren?
- Auf welchem Urteil oder welchem § basiert Ihre Meinung?

Mit freundlichen Grüßen,


13. Januar 2008 | 02:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen ist eine sogenannte starre Fristenregelung und daher unwirksam. Dementsprechend müssen Sie keine Schönheitsreparaturen vornehmen.

Wenn es keine Renovierungsregelung gibt, müssen Sie folglich nicht renovieren.

Meine Ansicht basiert auf § 307 I BGB und folgendem Urteil:
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

Bitte beachten Sie, daß andere Klauseln des Vertrages hier relevant sein können. Ich rege insoweit an, den Vertrag einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2008 | 08:49

Sehr geehrter Herr Weber,
somit ist geklärt, dass die Fristenregelung unwirksam wäre, jedoch nicht:
- ob auch §12 Abs. 1 des Mietvertrages kippt (Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.)
- der oben genannte §18 Passus: Der Mieter hat die Mietsache vollständig geräumt und in vertragsgemäß renoviertem Zustand zurückzugeben. die Schönheitsreparaturen sind vor der Rückgabe des Objektes durchzuführen.
Ist dieser als Verknüpfung zu sehen und somit ebenfalls unwirksam? Also muss ich den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen.
Ansonsten ist zu Schönheitsreparaturen lediglich noch eine Abgeltungsklausel enthalten, welcher offensichtlich unwirksam ist.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2008 | 16:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

§ 12 Abs 1 des Mietvertrages kippt ebenfalls, ich verweise insoweit auf das BGH-Urteil "<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>", das diese Regelung im Wege eines Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion für nichtig erklärte.

Gemäß § 18 müssen Sie den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Dieser vertragsgemäße Zustand umfaßt allerdings aufgrund der Unwirksamkeit des § 12 keine Schönheitsreparaturen mehr. Sie müssen also - vorbehaltlich anderer von Ihnen nicht wiedergegebenen Regelungen - die Wohnung lediglich besenrein ohne Renovierungsmaßnahmen zurückgeben.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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