Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen ist eine sogenannte starre Fristenregelung und daher unwirksam. Dementsprechend müssen Sie keine Schönheitsreparaturen vornehmen.
Wenn es keine Renovierungsregelung gibt, müssen Sie folglich nicht renovieren.
Meine Ansicht basiert auf § 307 I BGB
und folgendem Urteil:
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
Bitte beachten Sie, daß andere Klauseln des Vertrages hier relevant sein können. Ich rege insoweit an, den Vertrag einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
somit ist geklärt, dass die Fristenregelung unwirksam wäre, jedoch nicht:
- ob auch §12 Abs. 1 des Mietvertrages kippt (Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.)
- der oben genannte §18 Passus: Der Mieter hat die Mietsache vollständig geräumt und in vertragsgemäß renoviertem Zustand zurückzugeben. die Schönheitsreparaturen sind vor der Rückgabe des Objektes durchzuführen.
Ist dieser als Verknüpfung zu sehen und somit ebenfalls unwirksam? Also muss ich den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen.
Ansonsten ist zu Schönheitsreparaturen lediglich noch eine Abgeltungsklausel enthalten, welcher offensichtlich unwirksam ist.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 12 Abs 1 des Mietvertrages kippt ebenfalls, ich verweise insoweit auf das BGH-Urteil "<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>", das diese Regelung im Wege eines Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion für nichtig erklärte.
Gemäß § 18 müssen Sie den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Dieser vertragsgemäße Zustand umfaßt allerdings aufgrund der Unwirksamkeit des § 12 keine Schönheitsreparaturen mehr. Sie müssen also - vorbehaltlich anderer von Ihnen nicht wiedergegebenen Regelungen - die Wohnung lediglich besenrein ohne Renovierungsmaßnahmen zurückgeben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber