Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Anbetracht Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Verurteilung wegen Vorsatzes nicht zu beanstanden. Wer bei starkem Nebel in einer Kurve, also bei unzureichender Sichtweite, überholt, nimmt billigend einen Unfall in Kauf. Es kommt also nicht ausschließlich darauf an, dass Sie den Unfall gewollt haben oder wie Sie schreiben, Sie hätten den Unfall nicht „extra" Ende verursacht.
2.
Sie müssen grundsätzlich zwei Verfahren unterscheiden: zum einen das Strafverfahren, indem Sie zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind und in dem Ihnen der Führerschein entzogen wurde und das zivilrechtliche Verfahren, also die Ansprüche des geschädigten Verkehrsteilnehmers.
3.
Ihre Rechtsschutzversicherung wird in Verkehrssachen nur bei einer Fahrlässigkeitstat, nicht aber bei einer vorsätzlichen Tat, eintreten. Damit haben Sie in Ihrem Fall keinen Rechtsschutz mit der Folge, dass Sie die Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren selbst tragen müssen.
Auch hinsichtlich der Vollkasko- und der Haftpflichtversicherung sind Besonderheiten zu beachten.
Die Vollkaskoversicherung deckt Ihren eigenen Fahrzeugschaden ab. Ausgeschlossen ist das aber bei Vorsatz. D.h., den Schaden an Ihrem Fahrzeug werden Sie selbst tragen müssen.
Die Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeugs deckt den Schaden des Unfallgegners ab. Die Haftpflichtversicherung wird zwar den Schaden (und auch das Schmerzensgeld) des Unfallgegners tragen, Sie aber in Regress nehmen.
4.
Ihr Arbeitgeber muss den Schaden, sofern es sich um einen Wegeunfall handelt, der Berufsgenossenschaft melden.
Die wichtigste Aufgabe der Berufsgenossenschaft besteht darin, Ihre Gesundheit wiederherzustellen. So haben Sie beispielsweise gegen die Berufsgenossenschaft, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht wie vor dem Unfall sichern können, Ansprüche auf Verletztengeld, Verletztenrente und auch medizinische Leistungen, um nur einige Punkte zu nennen.
Die Schäden an Ihrem Fahrzeug und an dem Fahrzeug des Unfallgegners sind aber nicht Sache der Berufsgenossenschaft.
5.
Die Einlegung der Berufung hätte nur dann Sinn gehabt, wenn ausreichende Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Ziel der Berufung im Strafverfahren hätte es also sein können, vom Vorwurf des Vorsatzes wegzukommen mit dem Ziel, nur wegen einer Fahrlässigkeitstat bestraft zu werden.
Ob das Sinn gemacht hätte, kann man nur beurteilen, wenn man den kompletten Sachverhalt kennt.
Nehme ich aber das, was Sie hier zum Unfallhergang geschildert haben, spricht alles für eine Vorsatztat.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist eine Frage noch offen geblieben:
Kann die Berufsgenossenschaft nun die Zahlung für Verletztengeld, Verletztenrente etc. verweigern, da ich zu ,,vorsätzlich grob Verkehrwidrig`` verurteilt worden bin?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich kann die Berufsgenossenschaft die Leistung verweigern oder kürzen, wenn Ihr Verhalten ursächlich für die Unfallfolgen ist. Hiervon wird man nach der Sachverhaltsschilderung ausgehen dürfen.
Hier wird also abzuwarten sein, wie die Berufsgenossenschaft reagiert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt