Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 197 BGB
verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Diese Frist gilt es zu „beachten“.
Sollte die Bank aus der Hypothek vorgehen und den Verkauf/die Zwangsversteigerung betreiben und sollte dabei der Erlös gering ausfallen und die Hypothek der Bank nicht tilgen, so wird zunächst der Gläubiger mir der ranghöchsten Hypothek bezahlt. Dies dürfte die Bank sein. Die rangniedrigeren Gläubiger werden auch nicht anteilig am erzielten Preis beteiligt, sondern erst, wenn die jeweils ranghöheren Gläubiger die gesamte Schuldsumme erhalten haben.
Ihnen bleibt aber vorbehalten, mit der Bank in Verhandlungen zu treten um eine gütliche, eventuell für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sehr geehrter Herr Ziegler,
gegen wen kann ich frühestens das Urteil durchsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
acka
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.
Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Noch eine Ergänzung:
In Ihrem konkreten Fall fällt das Grundstück dem Land Niedersachsen zu. Damit dürfte der Landesliegenschaftsfond ihr Ansprechpartner sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler