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Urteil durchsetzen

| 26. September 2008 19:48 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe ein vier Jahres altes Urteil, das noch durchgesetzt werden muß (Fenster in Grenzwand zumauern). Problem ist, das im Grundbuch ein Verstorbener steht, deren Erben wegen Überschuldung vor ca. 4 Jahren alle ausgeschlagen haben. Es ist eine Person vom Erbschaftsgericht eingesetzt, die sich um einen Verkauf bzw. Abwicklung kümmert (seit ca. 4 Jahren)! Die größte Hypothek hat eine Bank, die auch von der Erbabwicklerin zur Vermittlung eines Käufers eingesetzt ist. Ich habe wegen einer anderen Forderung eine kleine Sicherungshypothek.
Muß ich zur Durchsetzung des Urteils eine Verjährungs- o. ähnliche Frist beachten? Damals sagte mir der Anwalt, ich müßte warten, bis ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht. Jetzt sagte mir ein Rechtspfleger, ich müßte gegen die Erbabwicklerin (die genaue Tätigkeitsbezeichnung fällt mir nicht ein)das Zumauern durchsetzen, sonst würde ich Gefahr laufen, noch mal klagen zu müssen.
Was wird aus meiner für mich wertvollen Sicherungshypothek, wenn die Bank auf den größten Teil ihrer Hypothek verzichtet und das Haus günstig verkauft?
Freundliche Grüße
acka

27. September 2008 | 13:28

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 197 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Diese Frist gilt es zu „beachten“.

Sollte die Bank aus der Hypothek vorgehen und den Verkauf/die Zwangsversteigerung betreiben und sollte dabei der Erlös gering ausfallen und die Hypothek der Bank nicht tilgen, so wird zunächst der Gläubiger mir der ranghöchsten Hypothek bezahlt. Dies dürfte die Bank sein. Die rangniedrigeren Gläubiger werden auch nicht anteilig am erzielten Preis beteiligt, sondern erst, wenn die jeweils ranghöheren Gläubiger die gesamte Schuldsumme erhalten haben.

Ihnen bleibt aber vorbehalten, mit der Bank in Verhandlungen zu treten um eine gütliche, eventuell für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2008 | 08:58

Sehr geehrter Herr Ziegler,

gegen wen kann ich frühestens das Urteil durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
acka

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2008 | 17:01

Sehr geehrter Fragesteller,

schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.

Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2008 | 17:05

Sehr geehrter Fragesteller,

schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.

Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2008 | 17:07

Sehr geehrter Fragesteller,

schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.

Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2008 | 17:09

Sehr geehrter Fragesteller,

schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.

Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2008 | 17:10

Sehr geehrter Fragesteller,

schlagen alle Erbberechtigten aus, so wird das Nachlassgericht feststellen, dass dem Fiskus (dem Staat) das Erbe und all die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten zufällt.

Nach dem diese Feststellung erfolgt ist, können Sie den erstrittenen Titel durchsetzen, § 1966 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Ergänzung vom Anwalt 28. September 2008 | 17:11

Noch eine Ergänzung:
In Ihrem konkreten Fall fällt das Grundstück dem Land Niedersachsen zu. Damit dürfte der Landesliegenschaftsfond ihr Ansprechpartner sein.

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler

Bewertung des Fragestellers 8. November 2008 | 08:07

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