Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst hat allein das Urteil des BVerwG Bestand, was auch gegen die Verwaltung vollstreckt werden kann, so dass sich grundsätzlich eine erneute Klage erübrigt.
Es gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs, also das Verwaltungsgericht, bei dem Sie ursprünglich geklagt haben. Dort können Sie einen Antrag stellen.
Soll gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
Gegebenenfalls kommt ein Zwangsgeld in Betracht.
Allerdings stellt sich die Frage, ob wirklich genau die nunmehr gegen den damals beigeladenen Nachbarn erlassende Verfügung Gegenstand einer solchen Vollstreckung sein kann.
Dieses müsste anhand des höchstrichterlichen Urteils geprüft werden, wobei jedenfalls nach meiner ersten vorläufigen Auffassung diese vorgenannte Verfügung eventuell auch eine rein mittelbare Folge sein kann.
Denn letztlich liegt hier wohl ein neuer Verstoß gegen die durch das Urteil geschaffene Rechtslage vor, indem sich jedenfalls der Beigeladene nicht an dem Urteil orientiert hat, die Behörde wohl zunächst schon.
Danach hat dann aber die Behörde sich eventuell ein schuldhaftes Unterlassen vorwerfen zu lassen.
Sollte der Streitgegenstand des Urteils mit dem jetzigem nicht direkt und unmittelbar übereinstimmen, dann müsste in der Tat eine Verpflichtungsklage, ggf. mit vorab durchgeführtem einstweiligem Rechtsschutzverfahren, erhoben werden.
Leider kann ich dieses mangels Vorliegen Ihres Urteils und im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend einschätzen.
Sie können sich aber diesbezüglich gerne wieder an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Die Lage ist aber zudem wie folgt:
Im Übrigen besteht noch das rechtshängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren Ihres Nachbarn.
Selbst wenn hier die Behörde den sofortigen Vollzug angeordnet hätte – wenn dieses zulässig und begründet war, was ich einmal unterstelle –, dann hätte sich Ihr Nachbar auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit ggf. nachfolgendem Klageverfahren dagegen zur Wehr setzen können – ob erfolgreich, bleibt abzuwarten.
Eine Klage von Ihnen würde daher voraussichtlich nicht viel erreichen, meines Erachtens eher ein Antrag von Ihnen auf Beladung in diesem Verfahren, da ebenfalls Ihre Interessen betroffen sind.
Eine andere bzw. parallel vorhandene Möglichkeit besteht aber im Rahmen der sogenannten Amtshaftung.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (hier durch unterlassende bzw. verschleppte Umsetzung des von Ihnen erstrittenen Urteils), so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
In Bezug auf Letzteres sollten Sie daher schnell handeln, damit Ihnen dieser Vorwurf nicht gemacht werden kann und Sie den Anspruch dadurch aufrechterhalten können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.