Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur wirksam, wenn es schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird.
Es muss auf jeden Fall ein eindeutiger schriftlicher Nachweis vorliegen.
Ein Schweigen oder missverständliche Erklärungen eines Beteiligten im Hinblick auf einen Verzicht führen nicht zu einem wirksamen Verzicht, wobei bei nicht eindeutigen Erklärungen auch das Gericht gehalten wäre, den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten darüber aufzuklären.
Der mögliche Umstand einer schriftlichen Dokumentation wäre gegebenenfalls von Ihnen noch nachzuprüfen, ob derartiges vorhanden ist.
Ansonsten verletzt eine Entscheidung ohne gebotene vorangegangene mündliche Verhandlung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der im Wege der Berufung gerügt werden kann.
Auch die anderen von Ihnen genannten Umstände eines unrichtigen Tatbestandes im Urteil und die Nichtanhörung Ihrer Zeugin können möglicherweise in der Berufungsinstanz erfolgreich geltend gemacht werden.
In diesem Falle müsste ich aber näheres dazu wissen.
Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung Ihrer Anfrage "GEZ - zweiter Instanz Verwaltungsrecht" ( www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=91670&__utma=1.132790039.1262596196.1267605878.1267690722.51&__utmb=1.15.10.1267690722&__utmc=1&__utmx=-&__utmz=1.1267690722.51.7.utmcsr=info.123recht.net|utmccn=(referral)|utmcmd=referral|utmcct=/index.php&__utmv=-&__utmk=157858746 ).
Ich gehe davon aus, dass es sich um den gleichen Sachverhalt Ihrer beiden Anfragen handelt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.