Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten hier erwägen einen sogenannten Einspruch einzulegen. Denn es bestehen durchaus Zweifel an der veranlassten öffentlichen Zustellung. Diese ist nur möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist. Wenn Sie aber durchgehend an Ihrem Erstwohnsitz gemeldet waren, war dies nicht der Fall. Sie könnten dann argumentieren, dass die Zurückstellung des Versäumnisurteils nicht wirksam war sie jetzt noch den Einspruch einlegen können nebst Wiedereinsetzungsantrag. Dann müssten sie die Argumente vorbringen, die Sie seinerzeit in der Filesharing Angelegenheit veranlasst hatten, die Beträge nicht zu bezahlen. Durch den Einspruch wäre das Verfahren quasi dann in den Stand vor der öffentlichen Zustellung versetzt. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Einspruchsfrist von zwei Wochen.da Sie hier von einem Landgericht schreiben, dürfte Anwaltszwang bestehen. Sie sollten daher umgehend einen örtlichen Kollegen aufsuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
16.07.2019 | 16:13
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Leider verhält es sich so, das das Urteil Anfag 2018 gefällt wurde und das Versäumnisurteil dann Mitte 2018. Der Brief der Anwaltskanzlei kam vor ca 10Tagen. Heute habe ich erst von dem Urteil bei Nachfrage am Amtsgericht erfahren, da die Akte erst aus dem Archiv angefordert werden musste ,was auch einige Tage in Anspruch genommen hat. Kann ich da trotzdem noch etwas unternehmen, da mir ja nicht bekannt war, das es überhaupt einen Gerichtstermin, Urteil usw gab. Davon habe ich erst jetzt durch die Post vom Anwalt erfahren. Diese Kanzlei ist auch nicht die ursprüngliche klagende Kanzlei, sondern mit einer Vollmacht ausgestattet.
Da das ja nun alles über ein Jahr zurück liegt gehe ich davon aus, das alle Fristen abgelaufen sind, oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für ihre Mühe .
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.07.2019 | 09:28
Sehr geehrter Fragesteller, in der Tat können Sie noch etwas unternehmen. Denn wie mitgeteilt können Sie argumentieren, dass die Zustellung des Versäumnisurteils im Wege der öffentlichen Zustellung nicht rechtmäßig war, da ihr Aufenthaltsort nicht unbekannt war. Sie sollten aber umgehend handeln, da Sie nach Ihrer Mitteilung den Brief der Anwaltskanzlei vor etwa zehn Tagen erhalten haben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in zwei Wochen nach Wegfall des Wiedereinsetzungsgrundes gegeben ist. Sie schreiben jetzt inzwischen von einem Amtsgericht. Hier könnten Sie sich selbst vertreten. Da es aber hier um schwierige prozessuale Fragen geht, macht es gleichwohl Sinn sich an einen örtlichen Kollegen zu wenden. Sie müssten dann natürlich auch Ihre Argumente vorbringen, Sie seinerzeit bewogen haben, außergerichtlich keine Zahlung zu tätigen, etwa weil sie die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben o. ä.
Es ist wegen der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gehendes Handeln erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen Dr. scheibeler.