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Urteil Mahngericht:Klage des Gläubigers abgewiesen - erneute Mahnung derselben Sache

1. Juni 2025 01:26 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:28

Hej zusammen,
im Februar 2021 kam es bei der damaligen Hausverwaltung meines Vermieters im Buchungssystem zu einem Fehler. Statt den Zugang meiner überwiesenen Miete in Höhe von 935€ zu verbuchen, wurde verbucht: kein Eingang und 935 € minus 402 € aus derBetriebskostenabrechnung = - 533€. Die Verwaltung und ich konnten den Fehler aufdecken. Die Verwaltung hat sich bedankt und wollte korrigieren.
Der Fakt: Ich habe 935 € überwiesen - 402 € sind zusätzlich Guthaben aus der letzten Betriebskostenabrechnung.
2 Monate später wechselte die Verwaltung.
2 JAHRE(!!!) später erhielt ich eine Mahnung, dass 533€ offen standen, weil im Februar 2021 keine Miete gezahlt worden wäre.
Reaktionen auf die Aufklärung meinerseits von Erinnerungen und Mahnungen seitens der Hausverwaltung habe ich nicht erhalten.
So kam es zum Verfahren vor dem Mahngericht.
Dieses hat die Klage des Vermieters abgewiesen, mit der Begründung, dass der Vertrag vor Klageerhebung erfüllt war - ich hatte ja die volle Miete ohne Abzug am 1.2.2021 bezahlt.
Das Urteil wurde im September 2024 gefällt und ist mir im Februar 2025 zugegangen.
Im Mai 2025 erhalte ich von der Hausverwaltung eine erneute Mahnung mit der gleichen Sache!
Ich wäre 533€ im Mietrückstand - der buchhalterische Auszug beginnt am 1.2.2021 - der aufweist, ich hätte nix von den vertraglichen 935€ gezahlt abzüglich der 402 € Betriebskostenguthaben wären 533€ erforderlich.

Zusammenfassend:
Verwaltung 1 erkennt 2021 den Fehler und sichert Korrektur zu
Verwaltung 2 hat den Fehler weiter im System und reagiert nicht auf Aufklärung
Gericht urteilt: "Klage abgewiesen" - weil: volle Zahlung war vor Klageerhebung nachweislich erfolgt
Verwaltung 2 interessiert Urteil nicht und schickt erneut Mahnung

Was soll ich tun? Anwaltliche Beihilfe zu suchen steht mir klar im Vordergrund, aber was passiert dann? Was soll/kann ich noch tun?

Vielen Dank für die Hilfe, schlaflose Nächte zu nehmen!

Mit freundlichen Grüßen,



1. Juni 2025 | 01:52

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Unter den angegebenen Informationen müssen Sie nichts befürchten.

Sofern hier der Anspruch trotz klagabweisendem Urteil erneut geltend gemacht wird, ist dies schlichtweg rechtswidrig.

Eine doppelte Klageeinreichung führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später eingereichten Verfahrens. Wenn also versehentlich oder absichtlich dieselbe Klage zweimal eingereicht wird, wird das zweite Verfahren als unzulässig abgewiesen.

Insoweit müssen Sie nur auf das erste Urteil verweisen. Dies müssen Sie nicht in Mahnverfahren machen, es ist auch ausreichend bei einem Klagverfahren darauf entsprechend zu verweisen.

Wichtig ist nur, sollte ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, sollten Sie die Widerspruchsfrist beachten.

Sie könnten auch einen Rechtsbeistand damit beauftragen, was aber entsprechend Kosten auslösen kann. Diese Kosten wären insoweit erstattungsfähig, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich rechtswidrig ist, was bei einem vorliegenden erstinstanzlichen (rechtskräftigen) Urteil grundlegend der Fall sein dürfte.

Gerne können Sie sich auch an mich, mittels der hier hinterlegten Daten (lembcke.recht@googlemail.com), direkt wenden, sodass ich ihnen ein unverbindliches Angebot zur Forderungsabwehr unterbreiten kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2025 | 18:48

Vielen Dank, Herr Lembcke!

Das war sehr verständlich.
Die Hausverwaltung ist eine große Firma mit Wechsel von Ansprechpartnern im Laufe der Zeit. Diesmal war ein direkter Kontakt angegeben - vormals nur eine Sammeladresse.

Ich habe nun auf das Urteil hingewiesen, die entsprechend richtige Rechnung erläutert mit der Erwartungshaltung einer Korrektur der Buchungsauszüge innerhalb einer Frist von einer Woche.
Der Mahnung habe ich widersprochen.

Sollte sich nichts tun, komme ich gern auf ihr Angebot zurück.

Viele Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2025 | 21:28

So wie Sie vorgehen ist dies korrekt.

Gerne können Sie sich bei Bedarf bei mir melden.

MfG
Lembcke

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