Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen zitierte Klausel 7.3 des Mietvertrages enthält eine sogenannte starre Fristenregelung ("müssen in folgenden Zeitabständen ... durchgeführt werden"), die ein Abweichen von den genannten Fristen nicht zulässt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH benachteiligt eine solche Formularklausel den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Sofern sich eine Abgeltungsklausel auf eine unwirksame Fristenklausel bezieht, wie hier in Klausel 7.5 des Vertrages, ist diese nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls unwirksam.
Sie werden daher, vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des vollständigen Mietvertrages, keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssen und dürfen die Wohnung besenrein übergeben. Malerarbeiten werden Sie nicht durchführen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht