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BGH Urteil zu Schönheitsreparaturen

18. September 2006 20:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Thematik der Schönheitsreparaturen bei Auszug.

Wohnungseinzug war am 01.11.2002, der Mietvertrag wurde fristgerecht zum 30.09.2006 gekündigt.

Frage:
1) Bin ich zur Renovierung der Wohnung verpflichtet (Fristenplan)?
2) Ist die Quotenregelung wirksam?

Folgende Klausel enthält der Mietvertrag:

§ 7 Schönheitsreparaturen

7.1 Während der Miezeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.

7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Böden, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchgeführt werden:
- alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten
- alle fünf Jahre: sämtliche Wohn Ess und Schlafräume, Flure
- alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume

7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kostern für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

7.5 Endet das Mietverhältniss vor Eintritt zur Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verplichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieters auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgenden Maßstäben zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten. aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40% länger als drei Jahre 60% und länger als vier Jahre 80% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selber fachgerecht durchzuführen. Die Wohnung wird neu tapeziert und weiß gestrichen übergeben und muss in diesem Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückgegeben werden. Das Laminat ist neuwertig und unbeschädigt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist diese auch in diesem Zustand wieder zurückzugeben.

____________________________________________________________

Nun, zu meiner Frage, sind wir dazu verpflichtet die Wohnung zu renovieren, oder obliegt diese Verpflichtung dem Vermieter? Wenn ja, bedeutet das in ich habe keinerlei Verplichtung zum renovieren, sprich malen, Löcher verputzen, etc....

Vielen Dank für Ihre Antwort
A.Nagel

18. September 2006 | 20:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die von Ihnen zitierte Klausel 7.3 des Mietvertrages enthält eine sogenannte starre Fristenregelung ("müssen in folgenden Zeitabständen ... durchgeführt werden"), die ein Abweichen von den genannten Fristen nicht zulässt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH benachteiligt eine solche Formularklausel den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Sofern sich eine Abgeltungsklausel auf eine unwirksame Fristenklausel bezieht, wie hier in Klausel 7.5 des Vertrages, ist diese nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls unwirksam.

Sie werden daher, vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des vollständigen Mietvertrages, keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssen und dürfen die Wohnung besenrein übergeben. Malerarbeiten werden Sie nicht durchführen müssen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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