Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt jetzt darauf an, was falsch ist.
Handelt es sich um einen Schreibfehler? Dann kann man nach § 319 ZPO die Berichtigung verlangen.
Ist die Kostenentscheidung in der Sache falsch müsste man Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller15. Juli 2022 | 20:46
Im Schlussurteil wurde in der Kostenentscheidung die Streitwert der Widerklage
nicht berechnet,
außerdem war keine Rechtsmittelbelehrung dabei,
welches Rechtsmittel meinen Sie, bitte?
Sofortige Beschwerde oder Beschwerde, oder?
vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. Juli 2022 | 22:12
Wenn der Streitwert falsch ist, kann man nach § 68 GKG Beschwerde dagegen einlegen.