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Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 15.09.2013

| 22. Juli 2013 10:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Hallo und guten morgen,
ich habe mein Arbeitsverhältnis am 19.05.2010 begonnen und werde am 15.08.2013 meine Kündigung zum 15.09.2013 schriftlich einreichen.
Nun meine Frage: Wieviel Urlaubsanspruch habe ich?
Unser Geschäftsjahr beginnt immer am 01.04.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Ansonsten ergibt sich der Anspruch aus dem Gesetz, welches 20 Tage Mindesurlaub vorsieht.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, wenn man in deer zweiten Jahreshälfte kündigt.

Da in Ihrem Fall das Geschäftsjähr ab dem 1.4. läuft und auch die Urlaubstage dann sicher vom 1.4. bis 31.3. berechnet werden, ist dies Jahreshälfte erst zum 30.9.

Wenn Sie zum 15.9. kündigen, liegt dies noch in der ersten Hälfte, sodass Sie nur einen anteiligen Urlaubsanspruch haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2013 | 11:03

Vielen Dank für die beantwortung meiner Frage, allerdings wollte ich in diesem zusammenhang wissen, ob ich für den Monat September, indem ich ja noch 15 Tage in dem Betrieb beschäftigt bin, vollen Anspruch für den gesamten September,also 2,5 Tage, habe.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2013 | 11:41

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen.

Zunächst muss ich meine Ausgangsantwort aber noch korrigieren.

In Ihrer Firma ist zwar das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr konform.

Dies rechtfertigt aber keine abweichende Behandlung von gesetzlichen Vorgaben.

Das Bundesurlaubsgesetz rechnet den Urlaub kalenderjährlich, sodass in Ihrem Fall der Urlaubsanspruch auch so zu behandeln ist.

Daher haben Sie mit Kündigung im September schon einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Mit freundlichen Grüßen

U.J. Schwerin
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2013 | 12:12

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