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Urlaubsanspruch bei Beendingung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli

| 6. April 2017 14:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 01. Juli gekündigt, um in der zweiten Jahreshälfte auszuscheiden. Die Kündigungsfrist ist in meinem Arbeitsvertrag wie folgt geregelt:

"(1) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate zum Quartalsende."

Da ich meine Kündigung im März eingereicht habe, hätte ich demnach zum 30. Juni kündigen müssen. Nun habe ich eine Bestätigung seitens meines Arbeitgebers erhalten, die den 01. Juli als Enddatum nimmt. Konkret wird folgende Formulierung verwendet:

"hiermit bestätigen wir, dass wir Ihre Kündigung vom 14.03. erhalten haben und dass Ihr Arbeitsverhältnis wie gewünscht zum 01.07 enden wird."

Der Urlaubsanspruch ist wie folgt geregelt:
"Der Jahresurlaub beträgt pro Jahr 26 Arbeitstage. Der Urlaub ist in Absprache mit der Geschäftsführung zu nehmen und kann auf Verlangen geteilt werden. § 7 II BurG bleibt unberührt."

Wie viel Urlaub steht mir zu - anteiliger Urlaub oder voller Jahresurlaub aufgrund meiner Kündigung zum 01. Juli?

Ich danke Ihnen herzlich im Voraus!

Beste Grüße,
der Fragesteller

6. April 2017 | 14:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine wirksame Kündigung war in Ihrem Fall nur zum 30.06. oder 30.09. möglich. Wenn Sie in dem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass eine Kündigung erst im zweiten Halbjahr gewünscht ist, wird man sowohl Ihre Kündigung als auch die Bestätigung dahingehend auslegen müssen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30.06. besteht und am 01.07. beendet ist.

Da eine Kündigung zum 01.07. arbeitsvertraglich nicht zulässig ist, müsste man ansonsten Ihre Kündigung als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag und die Bestätigung des Arbeitgebers als Annahme dieses Aufhebungsvertrags auslegen. Dies halte ich aber für sehr weit hergeholt.

Daher wird man hier leider von einer Beendigung im ersten Halbjahr und damit nur anteiligem Urlaub ausgehen müssen. Entsprechend sind Sie aber natürlich auch nicht verpflichtet, am 01.07. noch Ihre Arbeitsleistung zu erbringen, und können ab diesem Datum einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 6. April 2017 | 18:48

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