Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine wirksame Kündigung war in Ihrem Fall nur zum 30.06. oder 30.09. möglich. Wenn Sie in dem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass eine Kündigung erst im zweiten Halbjahr gewünscht ist, wird man sowohl Ihre Kündigung als auch die Bestätigung dahingehend auslegen müssen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30.06. besteht und am 01.07. beendet ist.
Da eine Kündigung zum 01.07. arbeitsvertraglich nicht zulässig ist, müsste man ansonsten Ihre Kündigung als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag und die Bestätigung des Arbeitgebers als Annahme dieses Aufhebungsvertrags auslegen. Dies halte ich aber für sehr weit hergeholt.
Daher wird man hier leider von einer Beendigung im ersten Halbjahr und damit nur anteiligem Urlaub ausgehen müssen. Entsprechend sind Sie aber natürlich auch nicht verpflichtet, am 01.07. noch Ihre Arbeitsleistung zu erbringen, und können ab diesem Datum einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking