die Beschäftigung eines AN endet im Jahr 2020. Die Urlaubsabgeltung wird nicht gezahlt, es kommt zu einem Rechtsstreit, die Abgeltung wird erst Ende Januar 21 oder noch später gezahlt.
Seit 2021 hat der AN seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Urlaubsabgeltung ist daher mit Blick auf das Zuflussprinzip überhaupt nicht mehr in DE zu versteuern (keine beschränkte Steuerpflicht).
Ist dies so korrekt?
Eingrenzung vom Fragesteller
10. Dezember 2020 | 05:51
Hallo,
die Beschäftigung eines AN endet im Jahr 2020. Die Urlaubsabgeltung wird nicht gezahlt, es kommt zu einem Rechtsstreit, die Abgeltung wird erst Ende Januar 21 oder noch später gezahlt.
Seit 2021 hat der AN seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
Die Urlaubsabgeltung ist daher mit Blick auf das Zuflussprinzip überhaupt nicht mehr in DE zu versteuern (keine beschränkte Steuerpflicht).
das Zuflussprinzip aus § 11 EStG
regelt nur den Zeitpunkt der Besteuerung, also im Jahre 2021. Die Besteuerung der Art nach bleibt unberührt, solange hier der Steuersachverhalt im Jahre 2020 - also während der Steuerpflicht noch - angefallen ist.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Rückfrage vom Fragesteller11. Dezember 2020 | 15:02
Ihre Antwort ist für mich etwas verwirrend, wenn mir das Geld erst später im Jahr 2021 (z.B. ab Februar 21) zufließt (und ich meinen Wohnsitz nicht mehr in DE habe), dann muss ich das doch in DE auch gar nicht mehr versteuern? § 11 Abs. 1 EStG
.
Mit gar nicht mehr versteuern meine ich keine Lohnsteuer/Einkommenssteuer zahlen zu müssen.
Was nun das Ergebnis?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt11. Dezember 2020 | 15:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Wegzug greift erst für Einnahmen, die dem Grunde nach erst nach dem Wegzug angefallen sind, auch wenn es zu einer späteren Auszahlung gekommen ist.